Leitsatz:
Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung bei Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte ("Formaldehydbonus") kann auch nach Inbetriebnahme einer Biogasanlage entstehen, wenn der Betreiber an ihr Veränderungen vornimmt, die erstmals zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führen.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) nahm in den Jahren 2010 und 2011 zwei Biogas-Blockheizkraftwerke in Betrieb (Hofanlage 2010, Satellitenanlage 2011). Die Satellitenanlage erhielt 2013 eine immissionsschutzrechtlichte Genehmigung. Die Hofanlage benötigte zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil sie den Schwellenwert von 1 MW nicht überschritt. Im September 2013 wurde die Hofanlage auf über 1 MW entdrosselt und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2020/15-IV vor, in dem geklärt wurde, ob der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Auszahlung des Emissionsminimierungsbonus nach der Erweiterung einer Biogasanlage hatte. Weiterhin besprechen sie das Votum 2019/31 zur Frage, wer die Kosten für eine Erdschlusskompensationsmaßnahme im Rahmen des Anschlusses eines Windparks zu tragen hat.
In dem Votumsverfahren zu Nachweisfragen beim Emissionsminimierungsbonus hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Auszahlung des sog. Emissionsminimierungsbonus hatte, wenn nach der Erweiterung einer Biogasanlage zwei separate behördliche Bescheinigungen für jedes einzelne BHKW ausgestellt wurden, oder ob der Anspruch erst seit dem Vorliegen einer Gesamtbescheinigung für beide
Sachverhalt: Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009, obwohl die festgesetzten Werte für Formaldehyd bei der alljährlich durchgeführten Kontrollmessung nicht eingehalten worden sind.
Ergebnis: Bejaht.
Zum Anspruch auf den Formaldehydbonus aufgrund der Neuregelung der Übergangsbestimmungen im EEG 2017
Sachverhalt: Der Klägerin wurde von der unteren Instanz ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009 verwehrt, da ihre Biogasanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig war.
Der Autor befasst sich mit dem Urteil des OLG Stuttgart vom April 2018 (Az. 2 U 129/17). Durch die Entscheidung sei eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, ob der Formaldehydbonus damit in der Praxis abgeschafft sei und ob sogar Zahlungen zurückerstattet werden müssten.
Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.
Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungsbonus (auch Formaldehydbonus gennant) des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu erfüllen.
Sachverhalt:
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung, um die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte für den Vergütungszeitraum des Jahres 2013 gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen.
Entscheidung: Bejaht.
Der Beitrag behandelt die fünfte, bevorstehende Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Der Autor benennt die geplanten Änderungen und analysiert deren Konsequenzen für Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW). Unter die wichtigsten Änderungen fielen bspw. neue Formaldehydgrenzwerte und weitere neue Grenzwerte für BHKW-Emissionen sowie neue Anforderungen an die Emissionsmessungen.
Der Autor behandelt in seinem Bericht von der 25. Jahrestagung des Fachverbandes Biogas die zu erwartenden Änderungen für Biogas-BHKW durch die EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) und die Novellierung der TA Luft, welche für Mitte 2017 terminiert ist.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Emissionsminimierungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 für den Zeitraum vom 15. März bis 30. Oktober 2010 hat (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz des Gerichts:
Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringt den Bonusanspruch nicht zur Entstehung.
Zu der Frage, ob Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 2012) nachträglich der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen, einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 haben (hier: bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vermag der sogenannte Formaldehydbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Biogasanlage mangels legaler Betriebsaufnahme nicht gewährt zu werden.
Bemerkungen:
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehygrenzwerte nach der TA Luft (§ 27 Absatz 5 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) zur Geltendmachung des Formaldehydbonus für seine Biogasanlage.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009/2012, um gegenüber dem Netzbetreiber den Formaldehydbonus geltend machen zu können.
Entscheidung: Verneint.
Zu der Frage, ob Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 2012) nachträglich der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen, einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 haben (hier: bejaht.
Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf den sogenannten Luftreinhaltebonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 EEG 2009 hat
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2012/11 und die Empfehlung 2012/6 vor.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. Mai 2012 den Hinweis zu dem Thema „BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit und NawaRo-Bonus sowie Emissionsminimierungsbonus ab 1. Juni 2012“ beschlossen.