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Zum Anspruch auf den Formaldehydbonus bei nachtäglichem Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit

Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV. Das Berufungsgericht hatte die Frage zu klären, ob der Anspruch zur Zahlung des Formaldehydbonus, wie in der vorinstanzlichen Entscheidung überwiegend zugestanden, zurecht besteht.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Der nachträgliche Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit begründe keinen Anspruch auf den Formaldehydbonus. Ein solcher entstehe nur für Biomasseanlagen, die bereits bei ihrer Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig waren und nicht, wenn deren Genehmigungsbedürftigkeit nachträglich eintritt. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Einhaltung festgelegter Grenzwerte, unabhängig vom Anspruch auf den Formaldehydbonus, für alle Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gelte.

 

Bemerkungen

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Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 129/17