Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
In einigen, gesetzlich geregelten Fällen müssen jedoch bestimmte behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen vorliegen, damit ein Zahlungsanspruch besteht, zum Beispiel:
- Biogasanlagen (§ 39 EEG 2017/2021/2023): bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Ausschreibungsteilnahme
- Voraussetzung für den Emissionsminimierungsbonus bei Biogasanlagen (§ 27 Abs. 5, § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009) ist die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte (Siehe dazu auch Hinweis 2009/28, Urteil des BGH v. XIII ZR 10/22-, Votum 2020/15-IV sowie das Votum 2024/17-XIII).
- Siehe zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei dem NawaRo-Bonus (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009) sowie dem Emissionsminimierungsbonus auch unseren Hinweis 2012/11.
- Windenergieanlagen (§ 36 EEG 2017/2021/2023): immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Ausschreibungsteilnahme
- BImSchG-Genehmigung als maßgebliche Voraussetzung für die Vertrauensschutzregelung für bestimmte Windenergieanlagen(§ 22 Abs. 2 EEG 2017, s. dazu Hinweis 2017/6; § 100 Abs. 12 EEG 2021)
- Solaranlagen
- Siehe zur Baugenehmigung als Voraussetzung für Solaranlagen, die im Außenbereich auf einem »Nichtwohngebäude« errichtet worden sind, unsere Häufige Rechtsfrage „Welche Vergütung erhalten PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden?“
- Siehe zu Freiflächenanlagen unsere Häufige Rechtsfrage „Ist für die EEG-Vergütung von Strom aus sog. PV-Freiflächenanlagen ein Bebauungsplan erforderlich?“
- Wasserkraft: Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde vor, um bestimmte Vergütungsvoraussetzungen nachzuweisen nach dem EEG 2012 (§ 23 Abs. 4 EEG 2012, siehe dazu auch unseren Hinweis 2012/24).
Der illegale Anlagenbetrieb ist jedoch in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und unter Umständen sogar eine Straftat!
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