Hat die Nichterfüllung bauplanungs- bzw. genehmigungsrechtlicher Pflichten einen Einfluss auf die Vergütung aus dem EEG?

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Teilweise ja.

Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.

In einigen, gesetzlich geregelten Fällen müssen jedoch bestimmte behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen vorliegen, damit ein Zahlungsanspruch besteht, zum Beispiel:

  • Biogasanlagen (§ 39 EEG 2017/2021/2023): bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Ausschreibungsteilnahme
  • Windenergieanlagen (§ 36 EEG 2017/2021/2023): immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Ausschreibungsteilnahme
    • BImSchG-Genehmigung als maßgebliche Voraussetzung für die Vertrauensschutzregelung für bestimmte Windenergieanlagen(§ 22 Abs. 2 EEG 2017, s. dazu Hinweis 2017/6; § 100 Abs. 12 EEG 2021)
  • Solaranlagen
  • Wasserkraft:  Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde vor, um bestimmte Vergütungsvoraussetzungen nachzuweisen nach dem EEG 2012 (§ 23 Abs. 4 EEG 2012, siehe dazu auch unseren Hinweis 2012/24).

Der illegale Anlagenbetrieb ist jedoch in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und unter Umständen sogar eine Straftat!

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