Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009/2012, um gegenüber dem Netzbetreiber den Formaldehydbonus geltend machen zu können.
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Es könne dahinstehen, ob der Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung bestehe. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Denn die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist stelle keine Ausschlussfrist dar. Der Mehrvergütungsanspruch des Antragstellers nach § 16 EEG 2009/2012 erlösche daher nicht dadurch, dass er die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 (unverschuldet) versäumt habe.