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Zum Anspruch auf den Formaldehydbonus aufgrund der Neuregelung der Übergangsbestimmungen im EEG 2017

Sachverhalt: Der Klägerin wurde von der unteren Instanz ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009 verwehrt, da ihre Biogasanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig war. Die Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 EEG 2017 legen nunmehr fest, dass ein Anspruch auf den Formaldehydbonus auch bei einer nachträglichen immissionsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden kann. Allerdings unterliegt die Gewährung des Formaldehydbonus nach dieser Übergangsbestimmung dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Klägerin begehrt die Klärung der Übergangsbestimmung mit einer Anhörungsrüge.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Anhörungsrüge sei unzulässig. Denn die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage sei durch die gesetzliche Neuregelung in § 100 Abs. 2 Sätze 4 bis 7 EEG 2017 bereits geklärt. Für die Klägerin bestehe jedoch die Möglichkeit den geltend gemachten Anspruch weiterzuverfolgen, sobald eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliege.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 167/18