Zu der Frage, ob Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 2012) nachträglich der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen, einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 haben (hier: bejaht. Das Bestehen eines Anspruchs auf den Emissionsminimierungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 setze nicht voraus, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bereits bei Inbetriebnahme dieser Anlage bestanden haben muss. Bei nach Inbetriebnahme eingetretener BImSchG-Genehmigungsbedürftigkeit sei zur Geltendmachung des Bonus aber jedenfalls erforderlich, dass der Anlagenbetreiber aufgrund der Statusveränderung in die Anlage investiert habe, um die Formaldehyd-Grenzwerte einzuhalten).
Anderer Auffassung Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis v. 23.05.2012 - 2012/11: Das Bestehen eines Anspruchs auf den Emissionsminimierungsbonus ist davon abhängig, ob die betreffende Anlage zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen ist. Nachträgliche gesetzliche Änderungen, insbesondere der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (BImSchV 2012), können nicht zu einer nachträglichen Berechtigung auf den Bonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 führen. Nach Ansicht des LG Stuttgart kommt dem Hinweis der Clearingstelle EEG für die Auslegung der streitrelevanten Normen des EEG 2009 keine eigenständige, über das Gewicht einer für die Rechtsprechung unverbindlichen Kommentierung hinausgehende Bedeutung zu.