Nein, seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr.
Nein. Die Clearingstelle EEG|KWKG ist an der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) nicht beteiligt.
Die Aufzählung von bonusfähigen Anlagen, Techniken und Verfahren in Anlage 1 Nr. II zu § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 ist abschließend.
Nein.
Denn gemäß § 44b Abs. 5 EEG 2013 kann aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas nur dann in einer Anlage verstromt und nach dem EEG vergütet werden, wenn (bilanziell) die entsprechende Menge Biogas, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas
„an anderer Stelle im Bundesgebiet“
in das Erdgasnetz eingespeist worden ist.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das EEG regelt wesentliche Rechte, Ansprüche und Pflichten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber. Unter anderem müssen Netzbetreiber EE-Anlagen
Ja, wenn der KWK-Bonus des EEG 2009 (3 ct/kWh) geltend gemacht wird:
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vergütungszahlungen ist gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 der Zeitpunkt, ab dem der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat - also nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage, auf den die Vorgänger- und Nachfolgeregelungen abstellen.
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweilig geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1). Ab dem EEG 2023 gibt es darüber hinaus einen besonderen Fördertatbestand als sog. Floating-PV (siehe 2).
Ja.
Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).