Nein.
Denn gemäß § 44b Abs. 4 Nr. 1 EEG 2023 kann aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas nur dann in einer Anlage verstromt und nach dem EEG vergütet werden, wenn (bilanziell) die entsprechende Menge Biogas, Deponie-, Klär-, Gruben- oder Speichergas
„an anderer Stelle im Bundesgebiet“
in das Erdgasnetz eingespeist worden ist.
Dies umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (siehe Legaldefinition in § 1 Abs. 2 EEG 2023)
erstellt am
Textfassung vom
zuletzt geprüft am