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Kann auch für Bestandsanlagen der Systemdienstleistungsbonus neu beansprucht werden?

Nein, für Nachrüstungen seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr.

Inbetriebnahme während EEG 2004

Nach § 5 Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) konnten Bestandsanlagen, die in den Jahren 2002 bis 2008 in Betrieb genommen wurden, den Systemdienstleistungs-Bonus („SDL-Bonus“) von 0,7 ct/kWh für die Dauer von fünf Jahren nur dann erhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2012), wenn sie die Anforderungen der SDLWindV infolge einer erstmaligen Nachrüstung in den Jahren 2012 bis 2015 einhielten. Diese Regelung blieb wegen § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 bzw. § 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG 2017 und § 5 SDLWindV (i.d.F. v. 13. Oktober 2016) weiterhin anwendbar.

Zuvor konnten nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2009 Bestandsanlagen für fünf Jahre einen SDL-Bo­nus von 0,7 ct/kWh erhalten, wenn sie die Anforderungen der SDLWindV an Altanlagen schon vor dem 1. Januar 2011 einhielten. 

Lesen Sie zum Nachweis der Anforderungen auch nach dem 1. Januar 2011 die Häufige Rechtsfrage „Systemdienstleistungsbonus: Mussten die Anforderungen bei Bestands-Windenergieanlagen vor dem 1. Januar 2011 nachgewiesen werden?“.

Inbetriebnahme während EEG 2009

Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurden, können die Anforderungen der SDLWindV einhalten und dann den SDL-Bonus beanspruchen, müssen dies aber nicht (§ 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009 i.V.m. § 2 SDLWindV in der Fassung vom 25. Juni 2010).

Mehr hierzu in der Häufigen Rechtsfrage Konnte der Systemdienstleistungsbonus bei sog. Übergangsanlagen auch rückwirkend ab der Inbetriebnahme beansprucht werden?“.

Inbetriebnahme während EEG 2012

Für Anlagen, die ab dem 1. April 2011 und bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, kann der SDL-Bonus ebenfalls geltend gemacht werden. Diese Anlagen mussten die Anforderungen der SDLWindV aber einhalten, um die Vergütung nach dem EEG beanspruchen zu können (§ 100 Abs. 2 EEG 2017 i.V.m. § 9 Abs. 6 EEG 2014,  § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009/EEG 2012 und § 2 SDLWindV).

Für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden, besteht unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 ebenfalls die Pflicht zur Einhaltung der SDLWindV sowie der Anspruch auf den Systemdienstleistungsbonus (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2012).

Lesen Sie weiterführend zur Pflicht zur Einhaltung der SDLWindV auch unsere Häufige Rechtsfrage Welche Windenergieanlagen müssen die Anforderungen der SDLWindV erfüllen?“.
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