Ob die Vorgaben der SDLWindV für eine Anlage gelten und ob der Systemdienstleistungsbonus geltend gemacht werden kann, hängt von dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und der Nachrüstung ab.
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2002
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der SDLWindV.
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2002 und und bis zum 31. Dezember 2008
Anlagen, die ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, müssen die Anforderungen der Anlage 3 SDLWindV nur dann einhalten, wenn diese Anlagen nach dem 11. Juli 2009 und vor dem 1. Januar 2011 bzw. ab dem 1. Januar 2012 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die Anforderungen erfüllten und der Systemdienstleistungsbonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2009 bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2012 geltend gemacht wird
Nach § 5 Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV) konnten Bestandsanlagen, die in den Jahren 2002 bis 2008 in Betrieb genommen wurden, den Systemdienstleistungs-Bonus („SDL-Bonus“) von 0,7 ct/kWh für die Dauer von fünf Jahren nur dann erhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2012), wenn sie die Anforderungen der SDLWindV infolge einer erstmaligen Nachrüstung in den Jahren 2012 bis 2015 einhielten. Diese Regelung blieb wegen § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 bzw. § 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG 2017 und § 5 SDLWindV (i.d.F. v. 13. Oktober 2016) weiterhin anwendbar.
Zuvor konnten nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2009 Bestandsanlagen für fünf Jahre einen SDL-Bonus von 0,7 ct/kWh erhalten, wenn sie die Anforderungen der SDLWindV an Altanlagen schon vor dem 1. Januar 2011 einhielten.
Lesen Sie zum Nachweis der Anforderungen auch nach dem 1. Januar 2011 die Häufige Rechtsfrage „Systemdienstleistungsbonus: Mussten die Anforderungen bei Bestands-Windenergieanlagen vor dem 1. Januar 2011 nachgewiesen werden?“.
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. März 2011
Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurden, können die Anforderungen der SDLWindV einhalten und den Systemdienstleistungsbonus gemäß § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009 beanspruchen, müssen dies aber nicht (§ 8 SDLWindV in der Fassung vom 25. Juni 2010).
Lesen Sie hierzu auch unsere Häufige Rechtsfrage „Konnte der Systemdienstleistungsbonus bei sog. Übergangsanlagen auch rückwirkend ab der Inbetriebnahme beansprucht werden?“.
Inbetriebnahme ab dem 1. April 2011 und bis zum 31. Juli 2014
Für Anlagen, die ab dem 1. April 2011 und bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, kann der Systemdienstleistungsbonus gemäß den Vorgaben des § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009/EEG 2012 geltend gemacht werden. Diese Anlagen müssen die Anforderungen der SDLWindV aber in jedem Fall einhalten, um die Vergütung nach dem EEG beanspruchen zu können (§ 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 2 EEG 2017 i.V.m. § 9 Abs. 6 EEG 2014, § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2009/EEG 2012 und § 2 SDLWindV).
Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014 bis zum 30. Juni 2017
Anlagen, die ab dem 1. August 2014 bis zum 30. Juni 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen der SDLWindV einhalten, um die (volle) Vergütung nach dem EEG beanspruchen zu können (§ 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014, § 9 Abs. 6 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017).
Nur für Anlagen, die ab dem 1. August 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden, besteht unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 ebenfalls noch der Anspruch auf den Systemdienstleistungsbonus (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023, § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021, § 100 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2017 i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 4 EEG 2012). Bei Anlagen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 Satz 1 EEG 2017 nicht erfüllen, besteht dieser nicht. Bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2015 besteht er generell nicht mehr.
Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017
Für nach dem 31. Juni 2017 in Betrieb genommene Anlagen gelten ausschließlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 10 Abs. 2 EEG 2017 bzw. § 10 Abs. 2 EEG 2021 i.V.m. § 49 EnWG bzw. § 10 Abs. 2 EEG 2023 i.V.m. § 49 EnWG).