Sachverhalt: Die Kläger fordern Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von Photovoltaikanlagen. Wegen Schwierigkeiten mit der für die Einspeisung erforderlichen Trafostation verzögerte sich die Einspeisung.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Die Beigeladene wehrt sich in Berufung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen der Klägerin, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Sie beruft sich insbesondere auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine thermische Abfalleinrichtungsanlage, mit der sie Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Im Rahmen ihres Netzsicherheitsmanagements (NSM) reduzierte die Beklagte die Einspeisung der Klägerin wegen Netzengpässen. Die Klägerin verlangt Vergütung bzw. Entschädigung für die Abregelungen.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze des Gerichts:
a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert und daher dem Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage schuldet, ist grundsätzlich dasjenige Unternehmen, das sich gegenüber Letztverbrauchern vertraglich zu deren Versorgung mit elektrischer Energie verpflichtet hat.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage.
Leitsatz: Eine ohne die notwendige Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Tiefflugkorridor erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist auf die Anfechtungsklage des Bundes (als Träger der Bundeswehr) schon wegen dieser fehlenden Zustimmung aufzuheben.
Über die optische Beeinträchtigung von unberührt gebliebenen naturnahen Gebieten und Kulturdenkmäler
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.
2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.
3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahe Zustand verbliebenes Gebiet.
Leitsätze:
1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, durch die die vollständige Nutzung eines Gärrestelagers der Biogasanlage des Beigeladenen genehmigt wird. Der Kläger wendet sich gegen diese Erweiterung mit Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die genehmigte Anlage nicht den störfallrechtlichen Anforderungen der 12.
Leitsätze:
Leitsatz: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
Leitsätze:
1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.
Leitsätze:
1. Zweifel im Sinne von § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Ohne Inlandsumsatz besteht kein sachliches Interesse an der Erteilung der in § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG genannten Bescheinigung.
Leitsatz: Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netz
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
Leitsätze:
Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.
Leitsatz: Ein allein auf die Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften bezogener Abweichungsbescheid für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige WEA ist rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte (Fortführung des Verfahrens nach Senatsbeschl. vom 18. Juni 2019 - 12 LA 184/18.).
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete zwei Fotovoltaikanlagen, bei denen die größere zunächst mit einem Funkrundsteuerempfänger (RSE) ausgerüstet wurde, der ein ferngesteuertes An- und Abschalten der Anlage ermöglichte. Auf den Hinweis der Beklagten, dass dieser den Voraussetzungen des § 6 EEG 2012 nicht entspreche, bestellte die Klägerin einen entsprechenden Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten jedoch verspätet eingebaut wurde.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Genehmigung sei nicht aufzuheben, denn sie verstoße nicht gegen drittschützende Normen und verletze damit nicht die Rechte des Klägers.
Sachverhalt: Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für Licht- und Schallimmissionen durch eine Windkraftanlage im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage gem. § 906 Abs. 1 BGB.
Ergebnis: Urteil des Landgerichts aufgehoben und Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung:
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Anlagenbetreiberin die Entschädigung der entgangenen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber aufgrund von Netzumbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.