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Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für Windenergieanlagen

Leitsätze:

Nach Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden, die daher für spätere Anordnungen nach den entsprechenden Vorschriften zuständig sind.

Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch systematische Auslegung insoweit einzuschränken, als auf naturschutzrechtlicher Grundlage keine Maßnahmen erlassen werden können, die eine (Teil-)Aufhebung oder Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darstellen.

Für die Frage, ob eine Maßnahme, mit der nachträglich Betriebszeiten eingeschränkt werden, als (Teil-)Widerruf zu qualifizieren ist, ist zum einen darauf abzustellen, ob sich die Maßnahme bei Genehmigungserteilung als inhaltliche Einschränkung bzw. Teilversagung der Genehmigung und nicht lediglich als Nebenbestimmung dargestellt hätte, zum anderen, ob mit der behördlichen Maßnahme eine unverhältnismäßige (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) Einschränkung der Betriebszeiten, also ein Eingriff in den „Genehmigungskern“, verbunden ist.

Die Anwendung des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist nach erfolgter immissionsschutzrechtlicher Genehmigungserteilung außerdem auf ein behördliches Einschreiten wegen nachträglicher Sachverhaltsveränderungen, nachträglicher Erkenntnisse über bestimmte Gefahren oder Rechtsänderungen zu beschränken.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 LB 125/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Oldenburg, 06.12.2017, Az: 5 A 2869/17

Nachinstanz(en)

BVerwG, 07.01.2020, Az: 4 B 20/19