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OLG Düsseldorf: Über die nachträgliche Ausrüstung mit Funkrundsteuerempfängern nach § 6 EEG 2012

Sachverhalt: Die Klägerin errichtete zwei Fotovoltaikanlagen, bei denen die größere zunächst mit einem Funkrundsteuerempfänger (RSE) ausgerüstet wurde, der ein ferngesteuertes An- und Abschalten der Anlage ermöglichte. Auf den Hinweis der Beklagten, dass dieser den Voraussetzungen des § 6 EEG 2012 nicht entspreche, bestellte die Klägerin einen entsprechenden Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten jedoch verspätet eingebaut wurde. Für diesen Zeitraum verweigerte die Beklagte die Zahlung der Einspeisevergütung. Die Klägerin verlangt die Zahlung der Einspeisevergütung.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Ein einfacher Funkrundsteuerempfänger, mit dem die Anlage ferngesteuert an- und abgeschaltet werden kann, genüge den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 nicht. Der Begriff des Reduzierens in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bedeute ein mehrstufiges oder stufenloses Reduzieren der Einspeiseleistung. Die gesetzliche Begründung erfordere eine mindestens in Stufen geregelte Reduzierung. Auch die Regelung zum Einspeisemanagement nach § 11 EEG 2012 spreche nicht von "Abschalten", sondern von "Regeln" (§ 11 Abs. 1 EEG 2012). Diese Auslegung stoße auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Für den betreffenden Zeitraum verringere sich der Vergütungsanspruch gem. § 17 Abs. 1 EEG 2012 daher auf Null. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

27 U 8/17

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Duisburg, Urt. v. 02.02.2017 - 4 O 99/16