Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.
Direktlink zur Datei | Datum Aufsteigend sortieren | Typ | Dateigröße | |
---|---|---|---|---|
VGH Hessen, Urt. v. 26.09.2018 - 6 A 1511/16 | 121 kB |