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Klage einer Umweltvereinigung gegen Windenergieanlage; Landschaftsschutzgebiet

Leitsätze:

1. Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG kann auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid sein.
2. Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist es nicht möglich, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen mit der Folge aufzuspalten, dass einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage endgültig ausgeschieden werden.
3. Ob eine Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG bestandskräftig oder anfechtbar ist, beurteilt sich nur nach altem Recht, also weder in unmittelbarer noch analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 UmwRG.
4. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind nicht allein die materiell-rechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG, sondern darüber hinaus auch diejenigen Normen des Verfahrensrechts, denen die Funktion zukommt, die Anwendung dieser umweltbezogenen Bestimmungen des materiellen Rechts zu effektuieren.
5. Werden in einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung Ausnahmen von dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugelassen, rechtfertigt dies allein nicht den Schluss, im Genehmigungsverfahren hätte die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen, weil ein Fall vorliege, in dem Art. 6 der Aarhus-Konvention zwingend auch bei Entscheidungen anzuwenden sei, die nicht in Anhang I der Aarhus-Konvention aufgeführt sind.
6. Sogenannte "harte Tabuzonen" für die Windenergienutzung können nicht rechtmäßig damit begründet werden, dass nach der TA Lärm unterschiedlich schutzwürdige Gebietstypen als "Siedlungsflächen" zusammengefasst und um sie ein einheitlicher aus der prognostizierten Lärmbelastung hergeleiteter "Schutzabstand" gelegt wird.
7. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Juli 2014 ist ein allgemeiner Grundsatz, dass eine ausreichende Bestandserfassung von Brutvögeln ausschließlich durch eine flächendeckende Revierkartierung stattfinden kann, nicht anzuerkennen.
8. Behördlich beabsichtigte und bereits vom Vorhabenträger zum Fledermausschutz vorgeschlagene, umfassende Betriebszeitbeschränkungen einer projektierten Windenergieanlage, die als Maßnahmen des Schadensausschlusses evident wirksam sind und bis zu ihrer etwaigen späteren behördlichen Einschränkung angeordnet bleiben sollen, müssen im Rahmen einer FFH-Vorprüfung, die der Erstzulassung des Projektes vorausgeht, zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden.
9. Eine zugunsten des Betriebs einer Windenergieanlage "hilfsweise" erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, für welchen Fall sie "hilfsweise" erteilt wird und in welcher Größenordnung sie Tötungen zulässt.
10. Soll in Niedersachsen zugunsten des Betriebs einer nicht als Nebenanlage geplanten, sondern allgemein der Stromerzeugung dienenden Windenergieanlage eine artenschutzrechtliche Ausnahme von dem Verbot erteilt werden, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, setzt dies eine Prüfung von Standortalternativen voraus, die sich auf das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung erstreckt.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 LB 118/16

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Osnabrück, 27.02.2015, Az: 3 A 5/15, Urteil