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Fehlerhafte technische Einrichtungen i.S.d. § 6 EEG 2012

Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Der Anlagenbetreiber habe die Einhaltung der Vorgaben gem. § 6 EEG 2012 bzgl. der technischen Einrichtung im diesem Zeitraum nicht nachweisen können. Die Vorprüfung der Anlage sei ohne Anwesenheit des Netzbetreibers erfolgt. Eine spätere Überprüfung durch die Netzbetreiberin habe Mängel an den Schaltanlagen ergeben; insbesondere der Not-Aus Befehl funktioniere nicht. Das Gericht entschied, dass § 6 EEG 2012 in Verbindung mit den Vorschriften zum Einspeisemanagement der Netzsicherheit diene. Die Formulierung konkreter Anforderungen an die technischen Einrichtungen obliege dabei dem Netzbetreiber, wobei dieser sich an das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten habe. Dabei sei der Netzbetreiber an den Stand der Technik gehalten, nicht jedoch an alternative Konzepte des Anlagenbetreibers.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 15/16

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 02.02.2016 - 12 O 131/14