Sachverhalt: Die Europäische Kommission beanstandete in ihrer Klage gegen die Bundesregierung, dass die fehlende Unabhängigkeit der BNetzA einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht darstelle.
Entscheidung: Bejaht.
Begründung: Deutschland habe die Vorgaben der EU-Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der EU-Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Ziele der Richtlinien seien einerseits die wirksame Entflechtung der Übertragungsnetze und der Stromversorgung, andererseits die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Betriebs der Übertragungsnetze. Der Entscheidungsspielraum der BNetzA als Regulierungsbehörde sei in diesem Kontext nicht groß genug, denn die Netzentgelte würden auf der Grundlage von Regelungen festgelegt, die vom Bundeswirtschaftsministerium beschlossen wurden. Dies sei mit der europarechtlich erforderlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren.