Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen verfolgt das Ziel, bestehende genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie und bei dem Ausbau von Wärmepumpen und Wärmespeichern durch beschleunigte Verfahren abzubauen. Dies soll durch Digitalisierungsvorhaben, die Verkürzung behördlicher Fristen und die Reduzierung von Genehmigungsanforderungen erreicht werden.
Die Geothermie rücke zunehmend bei der Stromerzeugung und der Gebäudebeheizung in den Vordergrund. Ihr Ausbau sei im Rahmen der Wärmewende und zur Erreichung der Klimaziele unerlässlich. Aus dem Grund untersuchen die Autoren die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der Geothermie.
Die Autorin gibt in Ihrem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten zulassungsrelevanten Vorschriften für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach einer Einführung in den Themenkomplex werden hierbei die Zulassungsvoraussetzungen, wie die bau- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, geschildert. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnen Erkenntnissen in den Schlussbemerkungen festgehalten und ein Ausblick auf die Regelungen des EEG 2017 gegeben.
Die Autorinnen geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum sowohl die Empfehlung 2014/27 zum Thema „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ und die
Im Beitrag werden zunächst zwei Empfehlungsverfahren vorgestellt, welche im Berichtszeitraum eingeleitet wurden: das Verfahren 2014/27 zum Thema »Zulassung der Anlage nach Bundesrecht« sowie das Verfahren 2014/31 zu »Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei erneuerbare Energien Anlagen«.
In diesem Beitrag werden Methoden zur Speicherung von Energie vorgestellt und bewertet. Es werden Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Wasserstoffspeicher sowie Batterietechniken und weitere Forschungsansätze thematisiert. Hinsichtlich der Standortsuche für Energiespeicher wird auf Raumordnungsverfahren und Nutzungskonkurrenzen eingegangen.
Leitsatz des Gerichts: Eine bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Rohstoffen nach § 7 BBergG soll verlängert werden, wenn die bisherige Aufsuchungstätigkeit dem vom Erlaubnisinhaber nach § 11 Nr. 3 BBergG vorgelegten Arbeitsprogramm entsprochen hat. Nur dann liegt in der Regel eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG vor.