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EuGH: Schiedsklausel in Energiecharta gilt nicht mehr für Streitigkeiten zwischen EU-Staaten

Sachverhalt: Gem. Art. 26 der Energiecharta können Energieunternehmen gegen Vertragsstaaten vor privaten Schiedsgerichten auf Schadensersatz klagen, wenn eine Maßnahme des Staates die Investitionen des Unternehmens beeinträchtigt. Ein ukrainisches Unternehmen hatte auf dieser Basis gegen die Republik Moldau geklagt und einen Schiedsspruch errungen. Als französische Gerichte sich mit der Frage befassen mussten, ob der Schiedsspruch wirksam ist, legten sie dem EuGH die Frage vor, wie der Begriff einer "Investition" auszulegen sei. Der Vorlage lag die Frage zugrunde, ob eine abgetretene Geldforderung aus einem Stromlieferungsvertrag gegen ein moldawisches öffentliches Unternehmen eine Investition darstellt.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Energiecharta sei dahingehend auszulegen, dass der Erwerb einer Forderung aus einem Stromliefervertrag keine der Schiedsklausel unterfallende "Investition" darstelle, wenn der Inhaber der Forderung ein Unternehmen aus einem Drittstaat sei und sich die Forderung gegen ein öffentliches Unternehmen aus einem Vertragsstaat richte. 

Der EuGH äußert sich damit erstmals zur Vereinbarkeit der Schiedsklausel der Energiecharta mit dem Unionsrecht. Unabhängig von der Vorlagefrage sah er sich dazu veranlasst, klarzustellen, dass die Schiedsklausel nicht auf intra-EU-Streitigkeiten anwendbar ist.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

C-741/19

Gesetzesbezug
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EuGH, Urt. v. 02.09.2021 - C 741/19 pdf 142 kB