Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025 (siehe Anhang) ändert durch Artikel 17 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), durch Artikel 23 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) und durch Artikel 24 das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025).
Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Ferner wurden durch das Gesetz u.a.
Der Würzburger Bericht der Stiftung Umweltenergierecht untersucht die gesetzlichen und praktischen Rahmenbedingungen für den Netzanschluss von EE-Anlagen als zentrales Element der Energiewende.
Leitsätze:
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat die Anwendungshilfen „Rahmendokument“ und „Detailprozesse“ zur Netzbetreiberkoordination im Redispatch 2.0 veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen und Abläufe beschrieben, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben des NABEG 2.0 sowie der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Netzbetreiberkoordinierung (BK6-20-060) ergeben.
Leitsätze:
- Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
- Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts sollen u.a die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung verfolgt das Ziel, das Anschlusssystem für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art zu modifizieren, dass Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden müssen, wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1
Das 49. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Solarspitzengesetz und Biomassepaket – aktuelle gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen in der Praxis“ fand am 2. Juli 2025 als Präsenztermin im Hotel Catalonia Berlin Mitte, Köpenicker Straße 80-82, 10179 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Im Fokus unseres 49. Fachgesprächs standen aktuelle Fragen zum Solarspitzengesetz und zum Biomassepaket in Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Änderungen und ihre Auswirkungen in der Praxis.
In dem besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG zur Ausgestaltung des Netzzugangs hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur am 15. Mai 2025 den Beschluss BK6-24-267 (s. Anhang) gefasst.
Danach wird die Antragsgegnerin verpflichtet, den Hausanschluss als Netzübergabestelle einzurichten und hierbei die Netzzugangsregeln gemäß BK6-20-160 (NZR-EMob) sowie Modell 2 der BDEW-Anwendungshilfe vom 11. Juli 2023 entsprechend anzuwenden.
Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nahwärmenetze und versorgt Letztverbraucher mit Wärme und Strom. In einem Wohngebiet belieferte sie mehrere Wohnblöcke über eigene Energiezentralen mit Wärme und Warmwasser, während der Strom von der örtlichen Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) kam. 2018 plante die Antragstellerin, zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten, um auch Strom direkt an die Mieter zu verkaufen.
Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 wurde ein sogenannter „Steuerbarkeitscheck“ für Erzeugungsanlagen und Speicher eingeführt. Dieser verpflichtet alle Anschlussnetzbetreiber zur jährlichen Überprüfung der Steuerbarkeit der Anlagen in ihrem Netzgebiet.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 12 Abs. 2b EnWG. Demnach sind Netzbetreiber aller Spannungsebenen verpflichtet, jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit nach § 13a Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 1 EnWG erfüllt sind.
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz) vom 21. Februar 2025 (siehe Anhang) ändert durch Artikel 2 das Messstellenbetriebsgesetz (
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Junghennenanlage und begehrt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Netzbetreiberin, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung sowie Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Netzbau gem. § 5 Abs. 5 f. EEG 2009.
Steckersolargeräte (sog. Balkonkraftwerke) sind kleine Photovoltaikanlagen, bestehend aus einem oder wenigen Solarmodulen, die den erzeugten Strom über eine Steckdose in das Haushaltsnetz einspeisen, um elektrische Geräte des täglichen Bedarfs mit Strom zu versorgen. Sie dienen in erster Linie dem Zweck Stromkosten zu senken.
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sog. Solarspitzen-Gesetz) verfolgt das Ziel, den Herausforderungen temporärer Erzeugungsüberschüsse in Zeiten erhöhter Einspeisung von Strom aus EE-Anlagen bei gleichzeitig geringem Stromverbrauch zu begegnen, indem die Flexibilität im Stromsystem erhöht wird.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat am 30.
Der BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat am 25. Oktober 2024 seine Einschätzung zu den Änderungen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung abgegeben.
Das 48. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG zum Thema „Aktuelle Fragen zum Netzanschluss sowie zum Messen und Steuern bei EEG- und KWKG-Anlagen“ fand am 10.
Der Tagungsbericht enthält einen Überblick über das 47. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, welches am 12. Juni 2024 im Magnus-Haus in Berlin stattfand. Die Veranstaltung wurde hybrid durchgeführt und widmete sich dem Thema „Dezentrale Erzeugungs- und Verbrauchskonzepte“.
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 28.08.2024 eine Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in dieser Form nicht mehr beschlossen wurde. Teilweise wurden einzelne Gesetzgebungsvorhaben dieses Gesetzes in das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüsse (sog. Solarspitzen-Gesetz) überführt.
Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zu der Frage, wo eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anzuschließen ist und wie der Verknüpfungspunkt mit dem Netz ermittelt wird, ist zunächst die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“ zu beachten.
Sachverhalt: Die Anlagebetreiberin verlangt von der Netzbetreiberin die Übermittlung eines Zeitplans für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten sowie eines nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags der Kosten, die ihr durch die technische Herstellung des Netzanschluss entstehen.
Entscheidung: Bejaht.
Das 47. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Dezentrale Erzeugungs- und Verbrauchskonzepte“ fand am 12. Juni 2024 als Präsenzveranstaltung im Magnus-Haus Berlin, Am Kupfergraben 7 in Berlin-Mitte sowie zeitgleich als Liveübertragung (auch mit online statt.