Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern. Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.
Entscheidung: Verneint
Mit Blick auf die voraussichtlichen Erhöhungen der Anforderungen an die Lagerkapazitäten für Gärprodukte bei Neuanlagen sowie Bestandsanlagen und diskutiert der Autor die bestehenden rechtlichen Regelungen und zu erwartenden Änderungen für die Betreiber von Biogasanlagen.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 16. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zu Anwendungsfragen zur Biomasse im EEG 2012 und 2009, das am 29. November 2013 in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin veranstaltet wurde.
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Pflicht des Biogas-Anlagenbetreibers zur Vorhaltung einer alternativen Gasverbrauchseinrichtung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 auseinander, die ab dem 1. Januar 2014 für alle Biogasanlagen gilt.
In diesem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die neuen Regelungen im Bereich Biomasse nach dem EEG 2012. Im Besonderen wird dabei auf die neuen Vergütungsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse, unter Einbeziehung von Alternativen wie der Direktvergmarktung, eingegangen. Weiterhin werden darüber hinausgehende Änderungen für die Bioenergienutzung im Stromsektor dargestellt.
Die Autorin stellt die Neuerungen im EEG 2012 bezogen auf die Vermeidung von und die Maßnahmen bei Netzengpässen dar. Betreffend die technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement wird näher auf Änderungen für KWK- und Fotovoltaikanlagen eingegangen.
Der Autor beschäftigt sich mit der Bereitstellung von Regelenergie durch EEG-Anlagen.