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Suche in EEG 2012 § 6 Abs. 4

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Rechtsprechung– 9 ZB 15.790
Aktenzeichen: 9 ZB 15.790

Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern.  Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.

Entscheidung: Verneint

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Aufsatz

Mit Blick auf die voraussichtlichen Erhöhungen der Anforderungen an die Lagerkapazitäten für Gärprodukte bei Neuanlagen sowie Bestandsanlagen und diskutiert der Autor die bestehenden rechtlichen Regelungen und zu erwartenden Änderungen für die Betreiber von Biogasanlagen.

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 6 Abs. 4

Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Pflicht des Biogas-Anlagenbetreibers zur Vorhaltung einer alternativen Gasverbrauchseinrichtung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 auseinander, die ab dem 1. Januar 2014 für alle Biogasanlagen gilt.

 

 

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Aufsatz

In diesem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die neuen Regelungen im Bereich Biomasse nach dem EEG 2012. Im Besonderen wird dabei auf die neuen Vergütungsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse, unter Einbeziehung von Alternativen wie der Direktvergmarktung, eingegangen. Weiterhin werden darüber hinausgehende Änderungen für die Bioenergienutzung im Stromsektor dargestellt.

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Aufsatz

Die Autorin stellt die Neuerungen im EEG 2012 bezogen auf die Vermeidung von und die Maßnahmen bei Netzengpässen dar. Betreffend die technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement wird näher auf Änderungen für KWK- und Fotovoltaikanlagen eingegangen.

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