Leitsatz des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
Sachverhalt: Antrag auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache.
Ergebnis: Angeordnet.
Leitsatz des Gerichts:
Sachverhalt: Ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Klägerin) begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2009.
Leitsatz:
Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung.
Sachverhalt: (U.a.) Zur Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verwalter hat, wenn die Heizkostenabrechnung auf Grundlage von Messwerten eines ungeeichten Zählers vorgenommen wurde.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz des Gerichts:
Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend.
Leitsatz:
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Vollziehung der von der Stadt erteilten Baugenehmigung für eine Fotovoltaik-Freiflächenanlage in einem eingeschränkten Gewerbegebiet und die ihr erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszusetzen sei.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es bestünde kein Gebietswahrungsanspruch des Klägers, da sich sein Grundstück nicht im Baugebiet befände und kein Planungswillen der Gemeinde vorliege, um einen baugebietsübergreifenden Gebietswahrunsanspruch zu rechtfertigen.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einbau digitaler Schutzrelaistechnik, die Anpassung und Erweiterung der digitalen Stationsleittechnik und der Einbau einer neuen Eigenbedarfsanlage als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme eines Stromnetzes anzusehen sind.
Ergebnis: Bejaht.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 - T-47/15 (s. Anhang) entschieden, dass die umlagefinanzierte EE-Stromförderung von Unternehmen und die Teilbefreiungen stromintensiver Unternehmen (SIU) von der EEG-Umlage durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung vom 28.
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob die in § 46 Nr. 3 EEG 2009/2012 bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (hier: verneint.
Zu der Frage, ob ein Anlagenbetreiber gem. § 7 Abs. 1 EEG 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen (hier: bejaht. Besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers seien aus dem EEG 2009 nicht ableitbar.
Leitsätze des Gerichts:
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Leitsatz des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
Leitsätze des Gerichts:
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Leitsatz des Gerichts:
Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der - vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts:
Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.
Zu der Frage, ob die Übergangsregelung aus § 66 Abs. 18a S. 2 EEG 2012 - derzufolge Anlagen mit über 10 MW nur dann nach dem EEG 2012 vergütet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2012 in Betrieb genommen wurden - verfassungswidrig ist. Hier: Verfasssungsbeschwerde nicht angenommen.