Zu der Frage, ob ein Anlagenbetreiber gem. § 7 Abs. 1 EEG 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen (hier: bejaht. Besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers seien aus dem EEG 2009 nicht ableitbar. Auch die Forderung nach einem Vertragsabschluss über Messeinrichtung und Messung stelle einen Verstoß gegen die gesetzlichen vorvertraglichen Pflichten dar, die sich aus dem nach dem EEG bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis ergäben.)
Der zuständige Senat hat sich bereits im einstweiligen Rechtsschutz durch ablehnenden Beschluss mit dem Fall befasst (Az.: 202 EnWG 7/11 siehe Anhang). Ebenso zur Berechtigung der Anlagenbetreiberinnen und -betreiber gem. § 7 Abs. 1 EEG 2009, die Messung selbst vorzunehmen: Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 30.03.2012 - 2011/2/2, Rn. 135.