Zu der Frage, ob die Übergangsregelung aus § 66 Abs. 18a S. 2 EEG 2012 - derzufolge Anlagen mit über 10 MW nur dann nach dem EEG 2012 vergütet werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 2012 in Betrieb genommen wurden - verfassungswidrig ist. Hier: Verfasssungsbeschwerde nicht angenommen. Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend konkret dargelegt, warum die Regelung sie in ihren Grundrechten und ihrem Recht auf Vertrauensschutz beeinträchtige. Auch rechtliche Gesichtspunkte, z.B. die Relevanz einer baurechtlichen Genehmigung bei PV-Anlagen sowie das Urteil des BVerfG vom 23. September 2010 - BvQ 28/10, hätten sie in ihrer Beschwerde nicht ausreichend berücksichtigt.
In Auszügen in REE (Recht der Erneuerbaren Energien) 4/2012, 215-216.