Sachverhalt: Antrag auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache.
Ergebnis: Angeordnet.
Begründung: Hilft die öffentliche Gewalt der Beschwer von sich aus ab (hier: Verfassungsbeschwerde gegen die in § 100 Abs. 3 EEG in der Fassung vom 21.7.2014 vorgesehene Übergangsregelung nur bundesrechtlich und nicht auch auf landesrechtlicher Grundlage baurechtlich genehmigte Biogasanlagen privilegierte und anschließend entsprechende Gesetzesänderung), kann davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat.
Zu der Thematik „Zulassung der Anlage nach Bundesrecht“ siehe auch die Empfehlung 2014/27 der Clearingstelle, Anmerkung von Held, Kostrach, ER 2/18, 75 - 78.