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OLG Naumburg: Mitteilungspflichten

Leitsätze des Gerichts:

  1. Grundsätzlich hat ein Stromversorger gegen seinen Vertragspartner im Stromlieferungsvertrag einen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Daten, die er für die Erfüllung der ihm nach § 14 Abs. 3 S. 6 EEG 2004 obliegenden Pflichten gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber benötigt. Hierunter fällt auch die Auskunft, ob der Kunde den ihm gelieferten Strom als Letztverbraucher verwendet oder an Dritte weitergeliefert hat.
  2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Stromlieferungsvertrag ausdrücklich als ein Letztverbrauchervertrag ausgestaltet ist.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 W 33/12

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urteil v. 06.03.2012 - 8 O 1945/10