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Dezentrale Messeinrichtungen bei KWK-Anlagen

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV, einer Verlegung der Messeinrichtung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zuzustimmen, beschränkt sich nicht auf die Zustimmung zur bloßen „Wegverlegung“ vom ursprünglich vorgesehenen Ort. Vielmehr räumt § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV dem Anschlussnehmer die Möglichkeit ein, zugleich einen konkreten Alternativort zu verlangen.
  2. Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR-N 4105.
  3. Der Netzbetreiber kann sich bei seiner Ablehnung eines sog. dezentralen Messkonzepts nach § 20 Satz 1 NAV nur insoweit auf seine Technischen Anschlussbedingungen berufen, als diese aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig sind. Dies ist bei Mess- und Steuereinrichtungen wegen der insoweit spezielleren Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV nur dann der Fall, wenn das konkrete Anschlussverlangen die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lässt.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 165/12 (V)

Fundstelle

Beschluss im Anhang.

Nachinstanz(en)