Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 die Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) festgelegt. Diese bestehen zum einen aus einer Festlegung der Beschlusskammer 6, welche die Vorschriften zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnwG beinhaltet, zum anderen aus einer Festlegung der Beschlusskammer 8, welche die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte regelt.
Die Bundesnetzagentur hat am 24. März 2023 den Höchstwert für Innovationsausschreibungen für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. Mai 2023.
Die Bundesnetzagentur hat am 24. Februar 2023 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 beschlossen.
§ 19 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (
Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments im Jahr 2023
Die Bundesnetzagentur hat am 23. Januar 2023 den Höchstwert für die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 festgelegt. Die Festlegung gilt damit bereits für den Gebotstermin zum 1. März 2023.
Die Bundesnetzagentur hat am 27. Dezember 2022 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 EEG 2021 beschlossen.
Die Bundesnetzagentur hat am 27. Dezember 2022 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2023 nach § 85a Absatz 1 EEG 2021 beschlossen.
Die Bundesnetzagentur hat zwei Festlegungsverfahren zur Ausgestaltung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit eröffnet und in diesem Zusammenhang am 24. November 2022 ein entsprechendes Eckpunktepapier veröffentlicht. Der geplante Steuerungsmechanismus soll ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen.
Die Beschlusskammer 6 hat am 21. November 2022 in dem Festlegungsverfahren zur prozessualen Abwicklung von Steuerungshandlungen in Verbindung mit intelligenten Messsystemen (iMS) (Universalbestellprozess) den Beschluss BK6-22-128 veröffentlicht.
Der Beschluss enthält die folgenden Anlagen:
Leitsätze:
1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Abwicklung von den Übertragungsnetzbetreibern durch europäische Initiativen bzw. Projekte entstehenden Personalmehrkosten über das Regulierungskonto.
Die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur geben Hinweise zur Herstellung der Betriebsbereitschaft und dem Beginn des bilanziellen Ausgleichs im Rahmen der BDEW-Übergangslösung (Mitteilung Az.: BK6-20-059 v. 04.02.2022).
Die BNetzA hat sich gemeinsam mit dem BDEW bereits mit der Frage befasst, wie Anlagen zu behandeln sind, die am 1.
Der Autor befasst sich mit dem durch die BNetzA kommenden Einführung des Redispatch 2.0. Um einen gesicherten Einstieg in das Redispatch 2.0 zu gewährleisten solle dieser erneut verschoben und mittels einer Übergangsmaßnahme überbrückt werden. Weiterhin behandelt der Aufsatz Ansichten von Windenergieanlagenbetreiberinnen sowie Netzbetreiberinnen auf die Auswirkungen der Übergangs- und der kommenden Redispatchmaßnahmen.
Die Beschlusskammer verweist auf die Ausnahmeregelung bei der Messung und Bilanzierung der Energiemengen für volleinspeisende EE-Anlagen in der Direktvermarktung mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt (Beschluss vom 20.12.2018 - BK6-18-032).
Der Aufsatz fasst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) v. 02.09.2021 (C-718/18) auf, bei dem der EuGH eine größere Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verlangt hatte.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur begrüßt die Übergangslösung zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs von Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 (i.V.m. § 14 Abs. 1 oder 1c) EnWG bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW sowie EE- und KWK-Anlagen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft
Sachverhalt: Die Europäische Kommission beanstandete in ihrer Klage gegen die Bundesregierung, dass die fehlende Unabhängigkeit der BNetzA einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht darstelle.
Entscheidung: Bejaht.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV) vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715).
Sachverhalt: Seit 2016 ist die Klägerin als Betreiberin von Windkraftanlagen von Maßnahmen des Einspeisemanagements durch den beklagten Netzbetreiber betroffen. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 verpflichtet den Netzbetreiber dabei zur Entschädigung.
Die Autoren stellen fest, dass die Genehmigungen für Windkraftanlagen an Land wieder zunehmen. Allerdings sei zu erwarten, dass auch dies für die Deckung der zukünftigen Ausschreibungsrunden nicht ausreiche. So sei in der Ausschreibungsrunde im Mai 2021 bereits trotz Kürzung eine Unterdeckung zustande gekommen, möglicherweise wegen noch offener Klageverfahren gegen mehrere Anlagen.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 23. März 2021 ihre Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen beschlossen.
Die Beschlusskammer 6 hat in dem Festlegungsverfahren zur Netzbetreiberkoordinierung bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen am 12.03.2021 den Beschluss BK6-20-060 getroffen.
Der Aufsatz berichtet über den Termin zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) für Windenergie an Land. Die Frist zum aus- und umrüsten wurde seitens der Bundesnetzagentur im November auf den 31.12.2022 verlängert. Problematisch waren laut der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) die noch laufende Umsetzung von luftverkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Die Autoren stellen den neuen Rechtsrahmen zum sog. Redispatch 2.0 vor, durch das die beiden Netzengpassregime aus dem EnWG (Redispatch) und dem EEG (Einspeisemanagement) ab dem 01.10.2021 zusammengeführt werden sollen.