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Festlegungsverfahren zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs

Die Bundesnetzagentur möchte in der „Festlegung zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs“ Kriterien bestimmen, die von zuschaltbaren Lasten zu erfüllen sind, um durch deren zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Im Ergebnis soll so erreicht werden, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz Netzengpässe weiterhin Strom produzieren können. 

Insbesondere in den sogenannten Entlastungsregionen soll das gesetzliche Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ zur Hebung eines zusätzlichen Stromverbrauchs führen, wodurch die Reduzierung der erneuerbaren Einspeisung verringert werden soll. 

Neben den Kriterien werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter gewissen Voraussetzungen von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann:

  1. Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung 
  2. Einsatz netzgekoppelter Speicher
  3. neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen

Hintergründe

§ 13k EnWG sieht vor, dass eine Zuteilung von Strommengen an berechtigte Teilnehmer durch die vier Übertragungsnetzbetreiber erfolgt. Die zuzuteilenden Strommengen bestimmen die Übertragungsnetzbetreiber anhand der Abregelungsstrommenge. Die Abregelungsstrommenge ist die Erneuerbare-Energien-Strommenge, die bisher wegen strombedingter Netzengpässe abzuregeln ist. 

Die Zuteilung soll zunächst am 1. Oktober 2024 mit einer Erprobungsphase beginnen, in der die ÜNB ein vereinfachtes pauschalisiertes Zuteilungsverfahren anwenden (§ 13k Abs. 2 S. 2 EnWG). Nach Abschluss der Erprobungsphase erfolgt die Zuteilung in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren (§ 13k Abs. 2 S. 2 EnWG). 

Berechtigte Teilnehmer sind gemäß § 13k Abs. 3 S. 1 EnWG ausschließlich Betreiber von registrierten zusätzlich zuschaltbaren Lasten in Entlastungsregionen (Entlastungsanlagen) oder Aggregatoren solcher Anlagen.

Darüber hinaus erarbeiten die ÜNB bis zum 1. April 2024 ein Umsetzungskonzept zur Vorlage bei der BNetzA (§ 13k Abs. 6 und 7 S. 2 EnWG).

Konsultation

Dazu startete am 15. April 2024 die Konsultation des Festlegungsentwurfes zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs durch die Bundesnetzagentur. Die Konsultation ist auf der Seite der Bundesnetzagentur unter dem Titel „Nutzen statt Abregeln 2.0“  zu finden und endet am 6. Mai 2024.

Datum
Aktenzeichen

4.12.05.04/1

Gesetzesbezug