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Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen

Die Bundesnetzagentur hat am 26. Februar 2024 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 beschlossen.

Nach dem EEG können bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen sowohl für die Förderung von Neuanlagen als auch für eine Weiterförderung von Bestandsanlagen Gebote abgegeben werden. Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote für Neuanlagen auf 19,43 ct/kWh und für bestehende Biogasanlagen auf 19,83 ct/kWh mit dem Ziel der Anpassung an die Stromgestehungskosten festgelegt.

Datum
Aktenzeichen

4.08.01.01/1#26

Fundstelle