Seit dem 1. Oktober 2021 sind die Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, Redispatch-Maßnahmen einschließlich der Abregelung von Erzeugung aus Erneuerbaren Energien, bilanziell auszugleichen. Dazu hat die Beschlusskammer 6 drei Festlegungen zum sog. "Redispatch 2.0" veröffentlicht:
- Die Festlegung vom 06. November 2020 (BK6-20-059) macht Vorgaben zur Höhe des bilanziellen Ausgleichs, zu dessen Abwicklung sowie zur massengeschäftstauglichen Kommunikation.
- Die Festlegung vom 12. März 2021 (BK6-20-060) setzt den Rahmen für die Netzbetreiberkoordination.
- Die Festlegung vom 23. März 2021 (BK6-20-061) begründet Datenlieferverpflichtungen von Anlagenbetreibern an die jeweiligen Anschlussnetzbetreiber.
Da eine flächendeckende Einführung des gezielten bilanziellen Ausgleichs auf Verteilernetzebene derzeit nicht absehbar ist, erwägt die Bundesnetzagentur, das Modell des bilanziellen Ausgleichs in den Verteilernetzen zu überarbeiten. Vor diesem Hintergrund hat die Beschlusskammer 6 das Festlegungsverfahren BK6-23-241 - Weiterentwicklung von Redispatch 2.0 - eingeleitet und zunächst ein Sachverständigengutachten beauftragt (siehe Anhang). In dem Sachverständigengutachten soll geklärt werden, welche Umstände die Umsetzung des bilanziellen Ausgleichs und ggf. die Umsetzung relevanter Prozesse für Redispatch 2.0 in den Verteilernetzen behindern. Danach sollen Eckpunkte für eine Anpassung der bestehenden Regelungen zum bilanziellen Ausgleich in den Verteilernetzen öffentlich konsultiert werden.