Die BNetzA hat sich gemeinsam mit dem BDEW bereits mit der Frage befasst, wie Anlagen zu behandeln sind, die am 1. Januar 2020 aus der EEG-Förderung fallen und mit noch förderfähigen EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung angeschlossen sind (Mitteilung Nr. 2 zur MPES vom 27.11.2020).
Mit dem 1. Januar 2022 fallen weitere Anlagen aus der Förderung, sodass der BDEW in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur seinen Lösungsweg aktualisiert und ergänzt hat. Die förderfähigen und nicht förderfähigen Strommengen werden demnach weiterhin als Tranchen geführt und unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet. Die Aufteilung der Strommengen erfolgt anhand der Referenz- bzw. Standorterträge bei Windenergieanlagen und im Übrigen nach der installierten Leistung. Dies entspricht der Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160), welche zum 1. April 2022 in Kraft tritt.
Die Mitteilung MPES Nr. 4 der Bundesnetzagentur finden Sie hier.