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Festlegungsverfahren zur sachgerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien

Die Bundesnetzagentur hat ein Eckpunktepapier für einer Festlegung nach § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 g) und h) EnWG-E zur gerechten Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlicht. 

Konsultation

Es wird beabsichtigt, im dritten Quartal 2024 eine Festlegung zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten zu erlassen. Diese tritt frühestens zum 1. Januar 2025 in Kraft. Stellungnahmen zum Eckpunktepapier nimmt die Bundesnetzagentur bis zum 31. Januar 2024 entgegen. 

Grundzüge des Modells

Für den Umbau der Netze entstehen insbesondere in Regionen, in denen deutlich mehr Strom erzeugt als verbraucht wird, erhebliche Kosten. Der in diesen Regionen erzeugte Strom versorgt hingegen ganz Deutschland. Die resultierenden Netzentgelte in diesen Regionen sollen sinken und auf alle Stromverbraucher in Deutschland umgelegt werden. Dazu schlägt die Bundesnetzagentur ein gestuftes Modell vor: 

  1. Schritt: Ist ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau erneuerbarer Erzeugungsleistung betroffen? 
  2. Schritt: Bundesweite Verteilung der Mehrbelastung
  3. Schritt: Begünstigte Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausglich für die Mehrbelastung

In Zusammenhang mit Schritt 1 soll eine Kennzahl eingeführt werden, die auf der an das Netz angeschlossenen erneuerbaren Erzeugungsleistung beruht. 

Derzeit wären 17 Netzbetreiber zur Wälzung ihrer Mehrkosten auf alle Stromverbraucher berechtigt, bei diesen Netzbetreibern würden die Netzentgelte um bis zu 25 Prozent sinken. Dies bedeutet für einen durchschnittlichen Haushalt eine Einsparung von bis zu 120 Euro/Jahr. Entlastet würden insbesondere Netzbetreiber in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern und Niedersachsen. 

Dazu soll die Umlage nach § 19 StromNEV genutzt werden, da es sich bei ihr um einen etablierten Mechanismus zum Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern handelt. Die Umlage ist Bestandteil des Strompreises. Die § 19-Umlage würde von 0,4 ct/kWh (für 2024) auf 0,64 ct/kWh steigen. Für einen durchschnittlichen Haushalt bedeuten dies Mehrkosten von 8,40 Euro/Jahr.

Datum
Gesetzesbezug