Sachverhalt: Mit einer Novellierung des KWKG reduzierte der Gesetzgeber die Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KWKG.
Leitsätze:
Sachverhalt: Der Netzbetreiber erteilte der Anlagenbetreiberin die Einspeisezusage für eine PV-Anlage. Die Anlage stand technisch einsatzfähig vor Ort, der Netzbetreiber verweigerte jedoch den Netzanschluss, denn es bestehe Unklarheit über die Identität der Anlagenbetreiberin. Die Anlagenbetreiberin hielt diesen Grund für fadenscheinig und begehrte vor Gericht den vorläufigen Anschluss ihrer Solaranlage, woraufhin der Netzbetreiber die Anlage anschloss.
Sachverhalt: Die sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldnerin verkaufte einzelne Photovoltaikmodule an Anleger. Diese mietete die Schuldnerin gegen Entgelt von einem Anleger (fortan Vermieter) zurück und ließ sich vertraglich die jeweils anteiligen Ansprüche aus den Stromerträgen gegen den Energieversorger abtreten.
Leitsätze:
1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).
Sachverhalt: Die Europäische Kommission beanstandete in ihrer Klage gegen die Bundesregierung, dass die fehlende Unabhängigkeit der BNetzA einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht darstelle.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreites stellt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen in einem Windpark und die in diesem Zusammenhang stehende Dauer des Förderanspruchs dar. Vorliegend wurden die Windkraftanlagen in dem Windpark sukzessive über den Jahreswechsel 2000 und 2001 in Betrieb genommen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein provisorischer Netzanschluss habe bereits bestanden und es sei eine rollierende Inbetriebnahme erfolgt.
Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Kläger begehrte den Anschluss von PV-Anlagen in Überschusseinspeisung an das Netz der Beklagten.
Sachverhalt: Der Kläger in allen vier Verfahren ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage erworben hatte. Die Anlage war auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden, an dem vertraglich ein Nutzungsrecht zugunsten der Gesellschaft bestand. Die Gesellschaft verkaufte im selben Jahr Module an verschiedene Anleger (die Beklagten). Weiterhin erwarben die Anleger einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Anlage.
Zum Anspruch auf den Formaldehydbonus aufgrund der Neuregelung der Übergangsbestimmungen im EEG 2017
Sachverhalt: Der Klägerin wurde von der unteren Instanz ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009 verwehrt, da ihre Biogasanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig war.
Leitsätze:
1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).
2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Robiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.
Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern. Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.
Entscheidung: Verneint
Sachverhalt: Gem. Art. 26 der Energiecharta können Energieunternehmen gegen Vertragsstaaten vor privaten Schiedsgerichten auf Schadensersatz klagen, wenn eine Maßnahme des Staates die Investitionen des Unternehmens beeinträchtigt. Ein ukrainisches Unternehmen hatte auf dieser Basis gegen die Republik Moldau geklagt und einen Schiedsspruch errungen.
Sachverhalt: Seit 2016 ist die Klägerin als Betreiberin von Windkraftanlagen von Maßnahmen des Einspeisemanagements durch den beklagten Netzbetreiber betroffen. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 verpflichtet den Netzbetreiber dabei zur Entschädigung.
Sachverhalt: Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von der Beklagten (Mieterin einer Wohnung) die Entfernung einer seitens der Beklagten auf dem Balkon der Mietwohnung installierten Solaranlage. Die Anlage sei nicht hinreichend sicher angebracht worden und verstoße außerdem gegen baurechtliche Vorschriften.
Entscheidung: Verneint.
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Erwerber von inzwischen abgeschalteten, demontierten und eingelagerten Photovoltaikmodulen eines Solarkraftwerks hat gegen den Verteilnetzbetreiber, an dessen Stromnetz das Kraftwerk angeschlossen war, aus keinem Rechtsgrund einen eigenen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach diesen Modulen ein bestimmtes Inbetriebnahmedatum anhafte.
Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin einer Wasserkraftanlage modernisierte ihre Anlage, um den ökologischen Zustand des genutzten Gewässers zu verbessern und um die erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 zu erhalten. Ein Umweltgutachter bestätigte ihr mit einer Bescheinigung diesen Anspruch gegenüber der Klägerin, welche die erhöhte Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiberin zahlte. Die Klägerin zweifelt die Bescheinigung an und fordert die erhöhte Vergütung zurück.
Sachverhalt: Mit der Installation einer Fischabstiegsanlage modernisierte eine Anlagenbetreiberin ihre Wasserkraftanlage, womit sie mit der Bescheinigung durch einen Umweltgutachter in den Genuss einer erhöhten Vergütung kam. Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhte Vergütung, änderte im Nachhinein aber ihre Ansicht bezüglich der Bescheinigung und verlangte die Rückzahlung der zu viel gezahlten EEG-Vergütung.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und rüstet diese mit einer sog. Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) zur Nachverstromung nach.
Leitsatz des Gerichts:
Für die „Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nach einer Insolvenz ist entscheidend, dass dem antragstellenden Unternehmen die Wirtschaftsgüter der Schuldnerin dergestalt zur Verfügung stehen, wie sie der Schuldnerin zur Verfügung standen (Bestätigung und Fortführung Urteil vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992/16.F -).
Leitsätze:
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