Leitsätze:
Die zum Zweckes des Ausmaßes der ökologischen Verbesserung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 EEG 2009 vorgelegte Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 ist vom Gericht auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft hin zu überprüfen und zu würdigen.
Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009.
Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs des örtlichen Verteilnetzbetreibers nach dem EEG bei überhöht ausgezahlter Einspeisevergütung.