Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Geschäftsanteile verschiedener Unternehmungen. Kurz vor Ablauf der im Kauf- und Übertragungsvertrag festgeschriebenen Verjährungsfrist erhob der Kläger beim Landgericht Klage bezüglich monetärer Ansprüche. Aufgrund einer Umfirmierung und Adressänderung des Beklagten, wurde die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zustellung sei noch nach dem Kriterium "demnächst erfolgt" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. anzusehen und es sei keine Verjährung eingetreten.
Ergebnis: Bejaht
Begründung: Laut dem BGH sei es unerheblich ob § 270 Abs. 3 ZPO a. F. zur Hemmung der Verjährung führe, da die Einrede der Verjährung der Beklagten nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte habe den Kläger weder im fortlaufenden Schriftwechsel, noch im Zusammenhang mit der vom Kläger in einem Parallelverfahren falsch angegebenen Adresse auf Klageschrift, über die Adressänderung informiert und erweckte den Eindruck als selbständige Gesellschaft unter ihrer im Vertrag genannten Adresse weiterzubestehen. Diese Unterlassung vereitelte die Zustellung der Klage an die "richtige" Schuldnerin und stelle die Ursache für die verspätete Klageerhebung dar.
Dieses Urteil wurde in dem Votumsverfahren 2020/62-IV und in dem schiedsrichterlichen Verfahren 2020/66-IV im Zusammenhang mit der Verjährung von Vergütungs- bzw. Rückforderungsansprüchen zitiert.