Sachverhalt: Im Verfahren ist strittig, wer die Person des Anlagenbetreibers in einem Scheibenpachtmodell ist und die damit zusammenhängende Frage, ob eine Eigenversorgung vorliegt. Die Übertragungsnetzbetreiberin als Klägerin fordert Auskunft und Testierung über die bezogenen Strommengen aus dem Kraftwerk der Beklagten sowie Zahlung der entsprechenden EEG-Umlage.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Bei der Frage nach der Person des Anlagenbetreibers sei unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumslage maßgeblich, dass der Betroffene das wirtschaftliche Risiko des Stromerzeugungsprozesses trägt. In einer wertenden Gesamtschau sei festzustellen, ob der Betroffene in der Versorgungskonstellation als Betreiber und nicht als belieferter Stromkunde einzustufen sei.