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Zu den Anforderungen an die Eigenversorgerstellung in einem Scheibenpachtmodell

Sachverhalt: Die Beklagte ist Eigentümerin einer Solaranlage und hat der Streitverkündeten einen Anteil der Solaranlage in einem Scheibenpachtmodell vermietet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Streitverkündete anteilig selbst Anlagenbetreiberin sei und daher keine Stromlieferung von der Beklagten an die Streitverkündete vorläge. Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin und widerspricht der Ansicht der Beklagten. Sie beantragt die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die gelieferten Strommengen zu erteilen.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass die Streitverkündete das wirtschaftliche Risiko der Anlage gemäß ihrem Anteil trage. Daher läge keine Eigenversorgerstellung der Streitverkündeten vor. Insbesondere stünde einem wirtschaftlichen Risiko der Streitverkündeten entgegen, dass die Beklagte als Eigentümerin die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und sich aus dem Betrieb der Anlage ergebende Schäden zu tragen hätte. Weiterhin gingen Instandhaltungsmaßnahmen, Wartungsarbeiten und Ausfälle der Solaranlage zu Lasten der Beklagten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 O 232/19