Die Autoren geben einen Überblick über verschiedene Vermarktungsmöglichkeiten von Strom aus Windenergie- und Fotovoltaikanlagen. Dazu gehen sie insbesondere auf die Direktvermarktung nach dem EEG, das Marktintegrationsmodell für Fotovoltaikanlagen sowie Direktlieferung und Eigenversorgung ein.
Der Autor geht in seinem Beitrag auf die EnWG-Novelle 2012 ein, die aus dem Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften resultierte. Dazu geht er u.a. auf den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, die Hintergründe der Novelle, die Netzanbindung von Offshore-Windparks sowie Versorgungssicherheit ein.
Durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2012 S. 2370) wurde das EEG 2012 zum vierten Mal geändert. Das Gesetz gilt ab dem 28. Dezember 2012 (mit Ausnahme von Artikel 2).
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (3. EnWNG) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2012 S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel Artikel 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786, s.
Leitsätze:
1. Scheidet eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen „harte“ und „weiche“ Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss sie sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren.
Leitsätze:
„Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ vom 2. November 2012, die am 7. November 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I S. 2278). Durch diese Rechtsverordnung wird für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g EEG 2012 die Höhe der darin enthaltenen Managementprämie ab dem 1. Januar 2013 gesenkt.
Der Autor untersucht den Infrastrukturausbau im Rahmen der Energiewende und seine Defizite und erläutert, inwieweit der institutionelle Rahmen der Energiewende einem Reformbedarf unterliegt.
Leitsätze
Die Clearingstelle EEG hat am 2. Juli 2014 das Empfehlungsverfahren zum Thema „Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012“ abgeschlossen.
Der Beitrag analysiert die bisherige Entwicklung der Marktprämie, die mit dem EEG 2012 eingeführt wurde. Das Marktprämienmodell wird zunächst vorgestellt, dann seine Funktionsweise erklärt und erste Statistiken zur Nutzung der Marktprämie bei Windenergie, Biomasse, Solarenergie und Wasserkraft ausgewertet. Abschließend wird von den Autoren eine Bewertung der Integrationseffekte, der Lenkungsfunktion und der Kosten der Marktprämie vorgenommen.
Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
Im Anhang finden Sie den Regierungs- und Referentenentwurf zur „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV)“ vom 29. August 2012.
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV) vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405).
Große Anfrage der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/10366, s. Anhang) an die Bundesregierung zur Energiewende und deren Kosten für Verbraucher und Unternehmen.
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Power-to-Gas-Anwendungen. Dabei spricht er sich für stärkere Anreize zur Methanisierung von Strom aus erneuerbaren Energien aus und macht Vorschläge zu entsprechenden rechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten.
Leitsätze des Gerichts:
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2011/21, welcher im Bereich der Windenergie für sog. »SDL-Übergangsanlagen« klärt, ab welchem Zeitpunkt der Systemdienstleistungsbonus (SDL-Bonus) zu zahlen ist, und die Empfehlung 2011/2/2 vor, welche rechtliche und technische Fragen der Einspeisemessung insbesondere beim vergüteten Eigenverbrauch
Der Autor erläutert die Prototypenregelung der Systemdienstleistungsverordnung für Windenergieanlagen (SDLWindV), nach der für eine Übergangszeit die Erfüllung der Voraussetzungen der SDLWindV fingiert wird.
Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Speicherung von "grünem" Strom aus Fotovolaik- und Windenergieanlagen im Erdgasnetz (Speichergas) sowie Hemmnisse für einen flächendeckenden Ausbau der entsprechenden Speichertechnologien. In diesem Sinne plädieren die Autoren für weitere finanzielle Anreize oder einen Speicherbonus zur Förderung der Power-to-Gas-Technologie.
In seinem Beitrag beschreibt der Autor den wachsenden Zertifizierungsmarkt für Windenergieanlagen. Dabei geht er insbesondere auf die Entstehung und Weiterentwicklung deutscher und internationaler Prüfrichtlinien ein, nach denen Zertifizierer in der Windenergiebranche arbeiten würden.
Der Autor stellt in seinem Beitrag dar, was unter Einheiten- und Anlagenzertifikaten zum Nachweis der Netzverträglichkeit zu verstehen ist, unter welchen Voraussetzungen diese für die jeweiligen Anlagen ausgestellt werden müssen, welche Richtlinien dafür relevant sind und was jeweils für Einheiten- und Anlagenzertifikate benötigt wird.
Leitsätze des Gerichts:
Der Autor diskutiert in seinem Beitrag die Beschlüsse des VG Gießen (Beschluss vom 31. August 2011 - 1 L 2083/11) und des VG Düsseldorf (Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 11 L 965/11), wonach Windenergieanlagen auch innerhalb bzw. in der Nähe von europäischen Vogelschutzgebieten zulässig sein können.