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SDLWindV - Systemdienstleistungsverordnung

Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung - SDLWindV) vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2341).

Zum Entwurf der SDLWindV nebst Begründung.

Die SDLWindV wurde bislang wie folgt geändert:

  1. Durch die erste Verordnung zur Änderung der SDLWindV (s. Anhang) vom 25. Juni 2010 wurden in der SDLWindV für Neuanlagen Stichtage geändert und Fristen verlängert. Anspruch auf den sog. Systemdienstleistungsbonus nach § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 EEG 2009 in Höhe von 0,5 Cent/kWh haben, bei Erfüllung der Voraussetzungen, nun alle Windkraftanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 und bis zum 31. März 2011 - statt wie bislang bis zum 30. Juni 2010 - in Betrieb genommen wurden. Weiterhin gelten nun bei Erbringung eines Nachweises nach § 6 SDLWindV bis zum 30. September 2011 - statt wie ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 - die gestellten Anforderungen als mit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt.
  2. Die Zweite Verordnung zur Änderung der SDLWindV vom 15. April 2011 hat die SDLWindV an die Ergänzung der Mittelspannungsrichtlinie 2008 vom 15. Februar 2011 (abrufbar von den Internetseiten des FNN) angepasst und weitere netztechnische Anforderungen für Windenergieanlagen geändert. Hierzu wurden Verweise auf die Ergänzung der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in die SDLWindV eingefügt und einige Passagen geändert. In der Konsequenz wurde das in der Ergänzung vorgesehene vereinfachte Berechnungsverfahren für Oberschwingungsströme übernommen sowie eine Regelung, derzufolge Erzeugungsanlagen bei der Bereitstellung von Blindleistung im Teilleistungsbereich zwischen 0 und 10% der installierten Wirkleistung nicht mehr Blindleistung als maximal 10% des Betrages der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV aufnehmen oder abgeben darf. Für die Bereitstellung von Blindleistung auf Hoch- und Höchstspannungsebene hat die 2. Änderungsverordnung entsprechende Regelungen in der SDLWindV selbst geschaffen. Zudem wurde in der SDLWindV selbst festgelegt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Bereitstellung von Blindleistung in Fällen von hoher Wirkleistung die Wirkleistung reduzieren darf.
  3. Die SDLWindV wurde zudem zugleich mit dem EEG 2012 zum 1. Januar 2012 geändert (durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, BGBl. I S. 1634, 1668).
  4. Es schloss sich die Änderung mit der Einführung des EEG 2014 zum 1. August 2014 durch Artikel 15 des "Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts" vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) an.
  5. Es wurde die SDLWindV im Zuge der Einführung der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) geändert.
  6. Zuletzt wurde sie im Zuge des novellierten EEG 2017 durch Artikel 10 des des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2341) geändert.
Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Urheber
Fundstelle (Gesetzblatt)

BGBl. I 2016 S. 2258, 2341