Kann der Netzbetreiber die Zahlung der Vergütung von der Vorlage der Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur abhängig machen?

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Nein.

Die Vergütungszahlung darf grundsätzlich nicht von der Vorlage der Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister (MaStR)  abhängig gemacht werden. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die Registrierungsbestätigung ggf. in Kopie auf Verlangen vorgelegt wird, weil die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber darlegen müssen, dass ein Zahlungsanspruch in voller Höhe besteht bzw. um einer Strafzahlung zu entgehen. Hierzu gehört die Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur (BNetzA).

Lesen Sie hierzu auch unsere Häufige Rechtsfrage „Sanktionen nach dem EEG wegen Meldepflichtverstoß im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur“.