Die Clearingstelle EEG hat am 2. Juli 2014 das Empfehlungsverfahren zum Thema „Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012“ abgeschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss nebst den Erläuterungen zur Konsultation sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente:
Leitsatz Nr. 10 sowie Abschnitt 7.2 dieser Empfehlung sind inzwischen überholt. Gemäß §§ 20, 22 EEG 2014 ist seit Inkrafttreten des EEG 2014 für Strom aus allen BHKW einer (Gesamt-)Anlage i.S.d. EEG - auch aus solchen, die nachträglich hinzugebaut wurden - für die Förderdauer und -höhe auf das Inbetriebnahmedatum der Anlage abzustellen (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 179 f.). Siehe hierzu mehrere Entscheidungen der Clearingstelle (u.a. Schiedsspruch 2023/6-IV, Randnummer 64, und Stellungnahme 2020/72-IV/Stn, Randnummer 64) sowie BGH, Urteil vom 25.06.2024 – XIII ZR 10/22, Randnummer 30.
Diese Empfehlung hebt wegen des BGH-Urteils vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12) Teile der Empfehlung 2009/12 vom 1. Juli 2010 auf.
- Clearingstelle EEG
2012/19