Die Clearingstelle EEG hat am 2. Juli 2014 das Empfehlungsverfahren zum Thema „Austausch und Versetzen von Anlagen und Anlagenteilen (außer PV und Wasserkraft) im EEG 2009 und EEG 2012“ abgeschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss nebst den Erläuterungen zur Konsultation sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente:
Die Clearingstelle EEG weist hinsichtlich der Empfehlung Nr. 10, sowie Abschnitt 7.2 auf die Rechtslage gemäß § 22 EEG 2014 hin. Danach ist mit Inkrafttreten des EEG 2014 geregelt, dass die gesetzliche Förderdauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom mit der Inbetriebnahme der Anlage beginnt, ungeachtet der Inbetriebsetzung der einzelnen stromerzeugenden Generatoren dieser Anlage. Auch für Strom aus Generatoren, die nachträglich zu der Anlage hinzugebaut werden und im Sinne des weiten Anlagenbegriffs Teil der Anlage werden, ist hinsichtlich des Beginns der 20-jährigen Förderdauer auf die bereits zeitlich früher erfolgte Inbetriebnahme der Anlage abzustellen (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Mai 2014, BT-Drs. 18/1304, S. 179 f.: "Förderdauer und -höhe bestimmen sich folglich für sämtliche Generatoren einer Anlage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage, der Anspruch auf erstmalige Gewährung der Förderung besteht hingegen erst mit der erstmaligen Stromerzeugung ausschließlich aus erneuerbaren Energien.").
Die Empfehlung hebt wegen des BGH-Urteils vom 23. Oktober 2013 (VIII ZR 262/12) Teile der Empfehlung 2009/12 vom 1. Juli 2010 auf.