Schiedsspruch 2023/1-II - Versetzen einer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben, weiterhin zu dem im Januar 2006 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis nur für einen Teil der Module bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein „Defekt“ im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
Der Autor beleuchtet die Zunahme an Modernisierungen für ausgeförderte Windenergieanlagen - dem sogenannten Repowering - in Deutschland. Große Windparks mit Altanlagen könnten durch neue leistungsstärkere Anlagen ausgetauscht werden. Durch Weiterbetriebsgutachten werte man bereits genutzte Flächen wirtschaftlich auf. Auch der mit dem Abbau von Windenergieanlagen verbundene Fortschritt im Recycling-Markt führe zu immer mehr Wachstum, zudem erarbeite man eine DIN-Norm für Rückbau, Demontage, Recycling und Verwertung von Windenergieanlagen.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, um wie viele Anlagen mit welchen Inbetriebnahmedaten es sich bei den von der Anlagenbetreiberin betriebenen BHKW nach verschiedenen Ersetzungs- und Umstellungsmaßnahmen handelt, welche Förderungsansprüche jeweils für die aus Deponiegas und Biogas erzeugten Stromanteile bestehen und ob eine Vergütungssanktion aufgrund von Meldeverstößen erfolgen muss.
Die Autorin gibt Ratschläge zum Standortwechsel einer Solaranlage, insbesondere zum Erhalt des Vergütungsanspruchs. Sie gibt vornehmlich Hinweise für den Kauf bzw. Verkauf einer gebrauchten Solaranlage. Relevant bei der Preisbestimmung sei die an den Generator gekoppelte Einspeisevergütung. Oft unterschätzte Kosten seien Abbau, Umzug und Wiederaufbau der Anlage, und ggf. anfallende Dachreparaturen am alten Standort.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der Strom aus den Modulen, welche die ursprünglich installierten Module ersetzt haben (Ersatzanlage), zu dem im Juni 2010 gültigen Vergütungssatz vergütet wird (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären, ob ein "Defekt" im Sinne der PV-Austauschregelung vorlag.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag die Stellungnahme 2018/48/Stn vor, in der die Frage geklärt wurde, ob erstens das von der beklagten Anlagenbetreiberin installierte Solarlog-System die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 erfüllt und ob zweitens die Errichtung einer
Die Autoren beschäftigen sich in diesem Artikel hinsichtlich der EEG-Umlageprivilegierung bei Eigenverbrauch mit dem Begriff der „älteren Bestandsanlagen“ in den Fassungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG), mit besonderem Augenmerk auf die Problematik eines Standortwechsels und der Erschließung neuer Verbrauchseinrichtungen.
Die Clearingstelle hat am 23. Juli 2019 den Hinweis zum Thema „Ersetzen von PV-Anlagen an demselben Standort (§ 38b Abs. 2 Satz 1 EEG 2017)“ beschlossen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.
Die Clearingstelle EEG hat am 16.
Grundsätzlich ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 den Hinweis zu dem Thema „Ersetzen von PV-Anlagen gem. EEG 2012 (I) - Gebrauchtmodule“ beschlossen.
Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.