Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8.
Gemäß § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) ist die Bundesregierung verpflichtet, das EEG und das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zu evaluieren und dem Bundestag bis zum 31.12.2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) verfolgt das Ziel, Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie zu beseitigen und so die Ausbau-Dynamik weiter zu steigern. Durch den Entwurf sollen die Zielsetzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) der Photovoltaik-Strategie umgesetzt werden.
Der Beitrag gibt einen Überblick über Neuregelungen im EEG 2021. Die Autorin geht dabei insbesondere auf Änderungen für die Solarenergie ein, wie beispielsweise die Trennung in Segmente, die Steigerung der Gebotsgröße auf 20 MW und die Erweiterung der Flächenkulisse. Im Bereich der Windenergie werden u.a. der eingeführte Korrekturfaktor, die Südquote und die finanzielle Beteiligung von Kommunen beleuchtet.
Die Autorin erläutert in ihrem Beitrag kurzfristige Änderungen, die sich bei der EEG-2021-Novelle „auf den letzten Metern" vor der Verabschiedung des Gesetzes noch ergeben haben.
Der Autor behandelt in seinem Aufsatz zur Mieterstromförderung schwerpunktmäßig die Frage, wie eine mögliche Weiterentwicklung der geltenden Rechtslage zur Energiewende vor Ort beitrage.
Die Autoren geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 34. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das am 18. November 2019 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattgefunden hat.
In dem Aufsatz behandelt der Autor den rechtlichen Rahmen von Mieterstrom. Der Reformbedarf sei groß, so wird u.a. gefordert, die Förderung zu verbessern, den Anlagenbegriff zu lockern, die 100-kW-Grenze anzuheben, Geschäftsmodelle zu ermöglichen, Gewerbeimmobilien mit aufzunehmen, Steuerhürden zu beheben und Kleinstprojekte zu erleichtern.
Im seinem Beitrag appelliert der Autor an die Politik, die Rahmenbedingungen für solaren Mieterstrom zu verbessern, um den Ausbau zu erhöhen. Dabei geht er auch auf den vom BMWi veröffentlichten Mieterstrombericht zum EEG 2017 ein.
Der am 12. September 2019 vom BMWi veröffentlichte "Mieterstrombericht nach § 99 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017" wurde gemäß § 99 EEG 2017 von der Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt.
Der Autor setzt sich in diesem Artikel kritisch mit dem Mieterstromgesetz auseinander und fordert vereinfachte Rahmenbedingungen. Seit der Einführung des Gesetzes, im Jahr 2017, seien erst acht Megawatt mit der Mieterstromförderung gebaut worden. Dies sei Resultat der Angst des Gesetzgebers eine Überförderung zu verursachen.
Die Autorin beschäftigt sich im Beitrag mit dem Mieterstromgesetz und den Erfahrungen aus den bisher realisierten Projekten. Zu hohe bürokratische Hürden und rechtliche Unsicherheite hätten dazu geführt, dass die Anzahl bereits realisierter Projekte relativ gering sei. Einige Pilotprojekte könnten aber durch die Lage in Quartieren mit sehr ähnlichen Gebäudekonstellationen zu Multiplikatoren für den Mieterstrom werden.
Der Autor gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die zentralen Änderungen durch das Energiesammelgesetz (EnSaG).
Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.
Der Autor weist bei der Vorstellung eines Mieterstrommodells auf ein Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbaue (KfW) hin, mit dem bei Erreichen des Wohngebäude-Standards 40 Plus durch einen Zuschuss der Stromspeicher finanziert werden könne.
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG, das sich mit dem Mieterstrom und diesbezüglichen Förderungen und Herausforderungen befasste und am 2. März 2018 im Tagungszentrum Aquino in Berlin stattfand.
Der Autor befasst sich mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Mieterstroms aus dem EEG 2017. Insbesondere arbeitet er die Voraussetzung des Wohngebäudes auf und untersucht dabei Rechtsprechung und Arbeitsergebnisse der Clearingstelle.
Der Autor analysiert die Anwenderfreundlichkeit des Mieterstromgesetzes und die Inanspruchnahme der Mieterstromvergütung durch die Marktakteure. Hierbei geht er auf die, seiner Meinung nach durch den Gesetzgeber gewollte, Komplexität der Regelungen mit dem Zweck der Begrenzung des Nachfragewachstums ein und erläutert die einzelne Hindernisse und Schwierigkeiten bei derartigen Mieterstromkonzepten.
Der Autor wirft einen Blick auf die Zahlen der bisherigen Realisierung von Mieterstrom-Projekten seit Beginn der Förderung im EEG. Hierbei erläutert er mögliche Gründe für die bisher nur geringe installierte Leistung und gibt einen Ausblick auf die weitere Entwicklung.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die erweiterte Zuständigkeit der Clearingstelle (seit dem 1. Januar 2018 auch für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ein.
Die Autorinnen stellen das Mieterstromgesetz und seine Auswirkungen vor. Dabei gehen sie zunächst auf den PV-Mieterstrom als kleinen Baustein der Energiewende ein und stellen anschließend die Form und den Beginn der Förderung dar. Sie untersuchen die Voraussetzungen, die es für die Förderung von Mieterstrom gibt und erläutern die Berechnung des Mieterstromzuschlags und die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Mieterstromverträgen.
Am 2. März 2018 fand das 29. Fachgespräch im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
Mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom hat der Gesetzgeber 2017 ein Instrument geschaffen, um die Erzeugung auf und den dezentralen Verbrauch von Solarstrom in Wohngebäuden zu unterstützen. Insbesondere Mieterinnen und Mieter sowie die Hauseigentümer sollen hiervon profitieren. In der praktischen Umsetzung stellen sich bei solchen "Mieterstromprojekten" viele rechtliche, wirtschaftliche und technische Fragen.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 20. April 2018 den Hinweis zum Thema „Mieterstrom: Gebäude, Nebenanlagen und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ beschlossen.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Dezember 2017 ihren Hinweis 2017/3 »zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung« veröffentlicht.
Der Autor analysiert den Nutzen und die Hürden des neuen Mieterstromgesetzes im EEG 2017. Schwerpunkte des Beitrags sind die Fälligkeit der EEG-Umlage, die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag, Fristen, Anforderungen an den örtlichen Verbrauch des erzeugten Stroms und die vertragliche Gestaltung zwischen Anbieter und Verbraucher.