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Sind PV-Anlagen auf „Carports“ wie Gebäudeanlagen zu behandeln?

Das kommt darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall der „Carport“ die Definition des „Gebäudes“ erfüllt. Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG definiert als

jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

In vielen Fällen kommt es entscheidend darauf an, welchem Zweck die bauliche Anlage vorrangig dient. Hierzu und zur Gebäudedefinition insgesamt siehe Hinweis der Clearingstelle vom 16. Dezember 2011 - 2011/10. Erfüllt ein Carport im konkreten Einzelfall die Gebäudedefinition, ist noch Folgendes zu beachten: Für ein Gebäude, das kein Wohngebäude ist - so auch beim Carport - und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, gilt die Sonderregelung für „Nichtwohngebäude“.

Zur Frage, ob es sich bei „Carports“ um Gebäude i. S. d. EEG handelt und ob sich daher ein Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung ergibt, hat die Clearingstelle unter anderem die folgenden Arbeitsergebnisse veröffentlicht:

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