Die Frage kann bejaht werden wenn der Carport im jeweiligen Einzelfall die Definition des „Gebäudes“ erfüllt.
Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG (§ 3 Nr. 23 EEG 2023) definiert als
jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Im Einzelfall kommt es insofern entscheidend darauf an, welchem Zweck die bauliche Anlage vorrangig dient. Hierzu und zur Gebäude-Definition insgesamt siehe den Hinweis der Clearingstelle vom 16. Dezember 2011 - 2011/10.
Bei einem Carport im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) ist zudem Folgendes zu beachten - Da es sich bei dem Carport in der Regel nicht um ein Wohngebäude handelt, ist die Sonderregelung für „Nichtwohngebäude“ zu beachten.
Zur Frage, ob es sich bei „Carports“ um Gebäude i. S. d. EEG handelt und ob sich daher ein Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung ergibt, hat die Clearingstelle unter anderem die folgenden Arbeitsergebnisse veröffentlicht:
- Votum 2008/42 - Fotovoltaikanlagen auf „Modulbäumen“ und an Carports
- Votum 2013/30 - Gebäude-PV - vorrangiger Nutzungszweck bei „Pflanzencarports"
- Votum 2013/44 - PV auf Carports (I)
- Votum 2013/75 - PV auf Carports (II)
- Votum 2013/80 - PV auf Carports (III)
- Votum 2013/85 - PV auf Carports (IV)
- Votum 2013/14 - PV auf Carports (V)
- Votum 2014/12 - PV auf Carports (VI)
- Votum 2014/3 - PV auf Carports (VII)
- Votum 2014/14 - PV auf Carports (VIII)