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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 76 - 100 von 310 gesamt (Seite 4 von 13).
Votum 2017/51 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/51
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG|KWKG:

Teilflächen desselben „Grundstücks“ i.S.d. Grundbuchrechts, an denen aufgrund einer Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, sind keine eigenständigen Grundstücke i.S.v. § 19 Abs. 1 EEG 2012.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/54 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/54

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten  (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten. In der korrigierten Version ist in Rn. 17 das Redaktionsversehen "EEG 2012"  (richtig: "EEG 2009") behoben

Votum 2017/44 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/44

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob das BHKW der Anspruchstellerin, welches aus einer Vor-Ort-Anlage herausversetzt wurde und u.a. über einen Wärmespeicher mit der Vor-Ort-Anlage verbunden ist, eine rechtlich eigenständige Anlage im Sinne des EEG ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/52 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/52

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers der verpflichtenden Direktvermarktung unterfällt oder gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 weiterhin ein Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, nachdem die Anlage nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 ertüchtigt worden ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/43 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/43

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Dach-Solaranlagen zweier Anlagenbetreiber auf verschiedenen Gebäuden zusammenzufassen sind oder ob der Strom aus diesen eigenständig nach dem EEG 2009 zu vergüten ist. Fraglich war, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers zu 1 zum einen untereinander zusammenzufassen sind (im Ergebnis bejaht) und darüber hinaus mit denen des Anlagenbetreibers zu 2 (im Ergebnis verneint).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/39 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/39

Im vorliegenden Votumsverfahren waren im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Zu welchem Zeitpunkt wurde das Satelliten-BHKW der Anlagenbetreiberin, welches 2011 zu einer 2005 in Betrieb genommenen Biogasanlage hinzugebaut wurde und vor dem 1. August 2014 unter Geltung des EEG 2012 an den Satellitenstandort versetzt wurde, im Sinne des EEG in Betrieb genommen? Hat der für 2017 geplante Zubau eines weiteren BHKW am Standort der Biogasanlage, durch welchen der Anlagenbetrieb flexibilisiert und die Voraussetzungen zur Teilnahme an Ausschreibungen geschaffen werden sollen, Einfluss auf den Inbetriebnahmezeitpunkt des vorgenannten Satelliten-BHKW?

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der „Sperrwirkung der Austauschregelung“ im Sinne der Empfehlung 2012/19 der Clearingstelle EEG bedarf es seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 jedenfalls dann nicht (mehr), wenn aus einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Biogasanlage vor dem 1. August 2014 ein BHKW entfernt sowie als eigenständige Anlage versetzt worden ist und an der Biogasanlage das versetzte BHKW nach dem 31. Juli 2014 ersetzt wird, weil in diesem Fall der Gesetzgeber mit der sogenannten Höchstbemessungsleistung in § 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017 eine ausdrückliche Regelung zur Begrenzung der Vergütungsansprüche an Biogasanlage und BHKW getroffen hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/23 – Clearingstelle EEG|KWKG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/23
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin  gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2017/47
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/47

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund falsch abgerechneter Zählerstände hat oder ob dieser verjährt ist (im Ergebnis wurde die Verjährung bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Ausschließlich die Stellungnahme des BDEW ist dem Anhang beigefügt, weil dieser einer anonymisierten Veröffentlichung zugestimmt hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 35 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2012 enthält eine Frist für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund von Zuvielzahlungen nach dem EEG. Diese beträgt zwei Jahre zzgl. des Jahres der Einspeisung und ist kenntnisunabhängig. Sie ist auf Zahlungen auf Strommengen, die ab dem 1. Januar 2012 eingespeist worden sind, auch dann anwendbar, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Dies gilt entsprechend für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2014 und Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist worden sind, sowie für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2017 und Strommengen, die ab dem 1. Januar 2017 eingespeist worden sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahme wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2016/32 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/32

Die Clearingstelle EEG hat am 31. August 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach der Anlagenregisterverordnung sowie dem EEG 2014 (Teil 1)« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Votum 2017/31 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/31

In diesem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, den er in seiner geplanten PV-Installation auf der teilweisen Überdachung eines Fischbeckens erzeugen und ins Netz des Netzbetreibers einspeisen möchte, gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Förderung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EEG 2017 ("Gebäude zur dauerhaften Stallhaltung") hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/25

In dem Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob das von der Anlagenbetreiberin betriebene Satelliten-BHKW

  • bereits im Jahr 2011 auf dem Gelände des Herstellers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis verneint) oder im Jahr 2013 am Satelliten-Standort gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen wurde (im Ergebnis bejaht),
  • für die Vergütungsermittung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 mit der Anlage zusammenzufassen ist, von der sie über eine Biogasleitung mit Biogas beliefert wird (im Ergebnis bejaht).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

§ 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ist auf ab dem 1. Januar 2012 zugebaute, rechtlich eigenständige Satelliten-BHKW auch dann anwendbar, wenn die Vor-Ort-Anlage, über dessen Fermenter das Satelliten-BHKW mit Biogas versorgt wird, vor diesem Datum in Betrieb genommen wurde.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/33
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/33

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wie die Regelungen des EEG 2017 bei sog. Nichtwohngebäuden anzuwenden sind, wenn die Solaranlagen auf Ersatzbauten angebracht werden sollen; insbesondere, ob § 48 Abs. 3 EEG 2017 erfüllt ist (im Ergebnis bejaht).  

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

 

Votum 2017/19 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/19
Gesetzesbezug: BauGB/ROG, EEG 2009 § 32

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für Strom aus einem Solarpark auf einer ehemaligen Ackerfläche seit dem 29. Oktober 2010 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EEG 2009 (in der Fassung der »PV-Novelle 2010«) besteht (im Ergebnis bejaht). Insbesondere war zu klären,

  • ab wann ein »beschlossener« Bebauungsplan vorliegt, wenn im Laufe des Bauleitplanverfahrens ein Satzungsbeschluss geändert wird und
  • ob ein Solarpark »im Geltungsbereich« eines Bebauungsplanes errichtet worden ist, wenn das Inkrafttreten des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB vorverlegt worden ist.

 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine Freiflächenanlage ist nur dann „im Geltungsbereich“ eines Bebauungsplans errichtet worden, wenn der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Freiflächenanlage bereits in Kraft getreten ist. In Fällen, in denen im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das Datum des Inkrafttretens eines Bebauungsplans rückwirkend geändert worden ist, ist dieses geänderte Datum maßgeblich.
  2. Ein Bebauungsplan ist „beschlossen“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009, wenn er von der Gemeinde bis zum Ablauf des 24. März 2010 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde (Fortführung des Hinweises 2010/8 und des Votums 2010/10). Spätere Beschlüsse in dem Bebauungsplanverfahren sind unerheblich, wenn der in Kraft getretene Bebauungsplan in den Grundzügen der Planung unverändert derjenige Bebauungsplan ist, der erstmalig vor dem 25. März 2010 beschlossen wurde (Fortführung des Votums 2010/11 und des Votums 2013/50).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnise der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2017/2 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/2
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin auf zwei unterschiedlichen Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms gemeinsam mit weiteren Anlagen gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis teilweise verneint).

Die Parteien haben in dieser Sache einen Vergleichsvorschlag der Clearingstelle EEG angenommen.

Votum 2017/1 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/1

In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen, die auf einem Gebäude in Betrieb genommen worden sind, gemeinsam mit den Anlagen auf einem anderen Gebäude gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 10 c) EEG 2014 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergenbis verneint).

 Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Wenn bei Anwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der Zweck des § 19 Abs. 1 EEG 2009 gröblich verfehlt würde, entscheidet eine abwägende Gesamtschau darüber, ob von einer oder mehreren Anlage(n) zur Berechnung der Vergütung im Sinne der Regelung auszugehen ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/44 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/44

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Gebäuden und Flurstücken, die nach zahlreichen Parzellierungen und Verschmelzungen mit umliegenden Flurstücken entstanden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergenbis bejaht).

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 VerfO vom 3. Dezember 2015 bis zum 25. Januar 2017 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2017/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2017/27

Die Clearingstelle EEG hat am 14. Juni 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände.

Am 26. Oktober 2016 fand zu diesem Empfehlungsverfahren eine öffentliche Anhörung in Berlin statt, bei der die bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen Gelegenheit hatten, zu den Verfahrensfragen vorzutragen und zu diskutieren.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hatte die Clearingstelle EEG die Verfahrensfragen eins bis drei in der Empfehlung 2016/26 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 1«  beantwortet und das Empfehlungsverfahren zur Verfahrensfrage vier abgetrennt und im Empfehlungsverfahren 2017/27 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« fortgeführt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Datei) bereitgestellten Dokumente.

Empfehlung 2016/26 – Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 9. Mai 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 1« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, die öffentliche Anhörung am 26. Oktober 2016 und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Mit der Empfehlung 2016/26 beantwortet die Clearingstelle EEG die Verfahrensfragen eins bis drei. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 wird das Empfehlungsverfahren zur Verfahrensfrage vier abgetrennt.  Die Klärung der vierten Verfahrensfrage wird im Empfehlungsverfahren 2017/27 »Anwendungsfragen des MsbG für EEG-Anlagen, Teil 2« fortgeführt.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Votum 2015/45 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/45

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG sinngemäß die Frage vorgelegt (hier verkürzt dargestellt), ob

  • die PV-Installation des Anlagenbetreibers angebracht, auf einem Gebäude, welches sich über zwei Grundstücke erstreckt, mit

  • der PV-Installation eines anderen Anlagenbetreibers, angebracht auf einem Gebäude, das sich vollständig auf einem der Grundstücke befindet,

zur Ermittlung der installierten Leistung nach §§ 66 Abssatz 1 Nummer 1, 6 Absatz 3 EEG 2012 zusammenzufassen sind. Zu klären war, ob die PV-Installation des Anlagenbetreibers, die nur teilweise auf demselben Grundstück wie die PV-Installation des anderen Anlagenbetreibers belegen ist, eine installierte Leistung von 100 kW überschreitet und der Anlagenbetreiber die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 EEG 2012 beachten musste (im Ergebnis verneint). Der Prüfung der Anlagenzusammenfassung war zum einen das vom Bundesgerichtshof geprägte sogenannte „Solarkraftwerk“ und zum anderen der Modulanlagenbegriff zugrunde zu legen.

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Empfehlung 2016/12 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/12

Die Clearingstelle EEG hat am 23. Januar 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

 

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden angebracht wurden, gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012 als eine Anlage gelten (im Ergebnis bejaht).

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/41 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/41

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  1. ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie mit der Mitteilung an den Netzbetreiber begonnen hat, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Flexibilitätsprämie noch nicht erfüllt wurden (im Ergebnis bejaht),
  2. wann der Anlagenbetreiber erstmals die Auszahlung der Flexibilitätsprämie verlangen konnte und
  3. in welchem Zeitraum dafür die erforderliche Mindestauslastung der Anlage einzuhalten war.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/24 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2016/24

In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  1. ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 einen Anspruch auf Vergütung der gesamten Strommenge, die in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt, dem Netzbetreiber im Wege der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe angeboten und im Netz der Anlagenbetreiberin physisch verbraucht wurde, oder ob von dieser Strommenge Netz- bzw. Umspannverluste abzuziehen sind, in welchem Falle zu klären war, mit welchem Wert die Leitungs- und Umspannverluste zu berücksichtigen sind,
  2. ob die Anlagenbetreiberin aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 verpflichtet ist, von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufmännisch-bilanziell Strom zu beziehen, der der Menge und dem Profil nach dem Strom entspricht, der in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt und in ihrem Netz physisch verbraucht wurde (sog. EEG-Ersatzstrom),
  3. ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 auf Zahlung von Netgzentgelten (Arbeitspreis und/oder Leistungspreis) auch für den kaufmännisch-bilanziell bezogenen EEG-Ersatzstrom hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 („EEG-Anlage“) an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG 2009 ist („Arealnetz“), angeschlossen und wird Strom aus dieser EEG-Anlage in das Arealnetz eingespeist, so ist der Strom grundsätzlich vollumfänglich zu vergüten.
  2. Der nicht physikalisch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell angebotenen zu vergütenden Strommenge steht eine der Menge und dem Profil nach entsprechende Strommenge gegenüber, die bilanziell durch den Betreiber des Arealnetzes zu beziehenist („EEG-Ersatzstrom“).
  3. Der kaufmännisch-bilanzielle Bezug des EEG-Ersatzstroms ist eine netzentgeltpflichtige Entnahme i. S. d. § 17 Abs. 2 StromNEV.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

Votum 2015/50 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2015/50

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welche der zahlreichen von der Anlagenbetreiberin in den Jahren 2011 und 2012 im Netzgebiet der Netzbetreiberin in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 als eine Anlage gelten und welche dieser Anlagen nach § 6 Abs. 3 EEG 2012 (i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012) als eine Anlage gelten.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2016/44 – Clearingstelle EEG

Im vorliegenden Votumsverfahren hat sich die Clearingstelle EEG mit folgenden Fragen (verkürzt dargestellt) unter anderem zur Ermittlung der installierten Leistung bei einer Wasserkraftanlage und damit verbundener Rechte und Pflichten befasst:

  1. Wie hoch ist die installierte Leistung der Wasserkraftanlage der Anlagenbetreiberin und übersteigt diese 100 kW
  2. War die Anlagenbetreibern verpflichtet, eine technische Einrichtung nachzurüsten, die es dem Netzbetreiber erlaubt, jederzeit die Einspeiseleistung zu reduzieren und die Ist-Einspeisung abzurufen?
  3. Hat der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen?
  4. Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2009 einen Vergütungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 EEG 2009?
  5.  Hat die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber seit der Fertigstellung eines Umgehungsgerinnes (Umflut) einen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 2 ct/kWh?

Im Ergebnis wurden die Fragen in Gänze verneint.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Bei einer Wasserkraftanlage ist die installierte Leistung im Sinne des EEG eine technische Größe, welche in der Regel konstant ist. Eine Veränderung der installierten Leistung setzt regelmäßig voraus, dass von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber entsprechende technisch-bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.
  2. Die konkret zu ermittelnde installierte Leistung einer Wasserkraftanlage ergibt sich aus der elektrischen Wirkleistung sowie dem Gesamtwirkungsgrad der Wasserkraftanlage und wird durch das leistungsbegrenzende Bauteil des Maschinensatzes beeinflusst.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

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