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Votum 2017/47 - Anwendbarkeit der kurzen Verjährung im EEG auf Bestandsanlagen

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund falsch abgerechneter Zählerstände hat oder ob dieser verjährt ist (im Ergebnis wurde die Verjährung bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppe haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben. Ausschließlich die Stellungnahme des BDEW ist dem Anhang beigefügt, weil dieser einer anonymisierten Veröffentlichung zugestimmt hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. § 35 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2012 enthält eine Frist für die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund von Zuvielzahlungen nach dem EEG. Diese beträgt zwei Jahre zzgl. des Jahres der Einspeisung und ist kenntnisunabhängig. Sie ist auf Zahlungen auf Strommengen, die ab dem 1. Januar 2012 eingespeist worden sind, auch dann anwendbar, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind.
  2. Dies gilt entsprechend für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2014 und Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist worden sind, sowie für § 57 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 3 EEG 2017 und Strommengen, die ab dem 1. Januar 2017 eingespeist worden sind.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums sowie die Stellungnahme wurden anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2017/47

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Stellungnahme des BDEW pdf 266 kB
Votum 2017/47 pdf 176 kB