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Votum 2016/24 - Leitungs- und Umspannverluste für nicht eingespeisten Strom bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe

In dem vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  1. ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 einen Anspruch auf Vergütung der gesamten Strommenge, die in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt, dem Netzbetreiber im Wege der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe angeboten und im Netz der Anlagenbetreiberin physisch verbraucht wurde, oder ob von dieser Strommenge Netz- bzw. Umspannverluste abzuziehen sind, in welchem Falle zu klären war, mit welchem Wert die Leitungs- und Umspannverluste zu berücksichtigen sind,
  2. ob die Anlagenbetreiberin aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 verpflichtet ist, von einem Lieferanten ihrer Wahl kaufmännisch-bilanziell Strom zu beziehen, der der Menge und dem Profil nach dem Strom entspricht, der in der PV-Anlage der Anlagenbetreiberin erzeugt und in ihrem Netz physisch verbraucht wurde (sog. EEG-Ersatzstrom),
  3. ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch aus § 8 Abs. 2 EEG 2009 auf Zahlung von Netgzentgelten (Arbeitspreis und/oder Leistungspreis) auch für den kaufmännisch-bilanziell bezogenen EEG-Ersatzstrom hat.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Ist eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 („EEG-Anlage“) an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG 2009 ist („Arealnetz“), angeschlossen und wird Strom aus dieser EEG-Anlage in das Arealnetz eingespeist, so ist der Strom grundsätzlich vollumfänglich zu vergüten.
  2. Der nicht physikalisch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell angebotenen zu vergütenden Strommenge steht eine der Menge und dem Profil nach entsprechende Strommenge gegenüber, die bilanziell durch den Betreiber des Arealnetzes zu beziehenist („EEG-Ersatzstrom“).
  3. Der kaufmännisch-bilanzielle Bezug des EEG-Ersatzstroms ist eine netzentgeltpflichtige Entnahme i. S. d. § 17 Abs. 2 StromNEV.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2016/24

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Votum 2016/24 pdf 225 kB