Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers der verpflichtenden Direktvermarktung unterfällt oder gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 weiterhin ein Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, nachdem die Anlage nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 ertüchtigt worden ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.