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Votum 2015/45 - Leistungsseitige PV-Anlagenzusammenfassung

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG sinngemäß die Frage vorgelegt (hier verkürzt dargestellt), ob

  • die PV-Installation des Anlagenbetreibers angebracht, auf einem Gebäude, welches sich über zwei Grundstücke erstreckt, mit

  • der PV-Installation eines anderen Anlagenbetreibers, angebracht auf einem Gebäude, das sich vollständig auf einem der Grundstücke befindet,

zur Ermittlung der installierten Leistung nach §§ 66 Abssatz 1 Nummer 1, 6 Absatz 3 EEG 2012 zusammenzufassen sind. Zu klären war, ob die PV-Installation des Anlagenbetreibers, die nur teilweise auf demselben Grundstück wie die PV-Installation des anderen Anlagenbetreibers belegen ist, eine installierte Leistung von 100 kW überschreitet und der Anlagenbetreiber die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1 EEG 2012 beachten musste (im Ergebnis verneint). Der Prüfung der Anlagenzusammenfassung war zum einen das vom Bundesgerichtshof geprägte sogenannte „Solarkraftwerk“ und zum anderen der Modulanlagenbegriff zugrunde zu legen.

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 6 Satz 3 i.V.m. § 32 Satz 2 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. November 2015 ausgesetzt.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2015/45

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