In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen, die auf einem Gebäude in Betrieb genommen worden sind, gemeinsam mit den Anlagen auf einem anderen Gebäude gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 10 c) EEG 2014 zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergenbis verneint).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Wenn bei Anwendung des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der Zweck des § 19 Abs. 1 EEG 2009 gröblich verfehlt würde, entscheidet eine abwägende Gesamtschau darüber, ob von einer oder mehreren Anlage(n) zur Berechnung der Vergütung im Sinne der Regelung auszugehen ist.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.